1 Vorbemerkung
Soweit ersichtlich, ist dies das erste Urteil in der Bundesrepublik, das sich mit der Frage des Vereinsausschlusses eines rechtsextremen Mitglieds aus einem Sportverein (Werder Bremen e.V.) beschäftigt.
2 Der Fall
Kläger des Verfahrens gegen Werder Bremen war ein NPD-Mitglied, das in der Partei auch mehrere Funktionen innehatte. Der Verein schloss das Mitglied deswegen aus dem Verein aus, dagegen klagte das Mitglied. In der Satzung des Vereins war u. a. geregelt:
- "Der Verein ist politisch und religiös streng neutral und steht in all seinen Belangen auf demokratischer Grundlage …"
- "Der Verein fördert die Funktion des Sports als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine sportliche Heimat."
- "Mitglieder, … die durch ihr Verhalten eine mit den o. a. Grundsätzen unvereinbare Gesinnung offenbaren, werden aus dem Verein ausgeschlossen …"
3 Leitsätze
- Je weiter sich ein Verein von einem Monopolverein mit Aufnahmezwang entfernt, desto mehr Gewicht gewinnt die Freiheit der Bürger/Mitglieder, eine Gruppe nach ihren eigenen Maßstäben für die Zusammengehörigkeit in dem Verein zu begründen.
- Die in Art. 9 Abs. 1 GG garantierte Vereinsfreiheit erlaubt es, einen Zusammenschluss auch oder nur begleitend auf gemeinsame ethische Wertvorstellungen zu stützen.
- Soweit Dritte/Mitglieder diese ethischen Wertvorstellungen und sei es auch aus politischer Überzeugung nicht teilen, überwiegt das berechtigte Interesse des Vereins und seiner Mitglieder, an den von ihnen statuierten gemeinsamen Wertvorstellungen festzuhalten.
- Eine Freiheit des Dritten, einer privaten Vereinigung angehören zu dürfen, obwohl deren gemeinsame Wertvorstellungen sogar abgelehnt werden, kann auch aus Art. 3 Abs. 3 GG (Gleichbehandlungsgrundsatz) bzw. aus Art. 5 Abs. 1 GG (Meinungsfreiheit) nicht hergeleitet werden.
- Erforderlich ist, dass die Grundsätze und Wertvorstellungen des Vereinslebens in der Satzung verankert sind, um diese ggf. in einem Vereinsausschlussverfahren heranziehen zu können.
4 Anmerkungen
Nach den Ausführungen des Gerichts stehen die Grundsätze der NPD, die in ihrem Wahlprogramm niedergelegt sind, in einem klaren Gegensatz zu den Grundsätzen des Vereins.
Dabei kommt es nicht darauf an, dass die NPD in der Bundesrepublik nicht als verfassungswidrig eingestuft ist.
Und: Wesentlich ist auch, dass das auszuschließende Mitglied wegen seiner rechtsradikalen Gesinnung strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sein muss.
Fundstellen
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LG Bremen, Urteil v. 31.01.2013, Az.: 7 O 24/12 |