1 Worum geht es?
Wenn es vereinsintern zu Verstößen gegen Vereinsregelungen oder zu einem persönlichen Fehlverhalten von Mitgliedern kommt, sehen viele Vereine und Verbände Ordnungsgebühren oder Geldstrafen vor. Solche Strafen sind jedoch nur dann zulässig, wenn sie in der Satzung ausdrücklich geregelt sind. In der Praxis taucht dabei immer wieder die Frage auf, wie konkret die Strafen und deren Berechnung im Einzelfall in der Satzung geregelt sein müssen. Mit dieser Frage musste sich der BGH beschäftigen.
Die Entscheidung erging zum Genossenschaftsrecht, lässt sich im Kern jedoch auch auf das Vereinsrecht übertragen.
2 Leitsätze
- Die Grundzüge und die Höchstgrenze einer Vereinsstrafe müssen zwingend in der Satzung des Vereins geregelt werden.
- Die Ermittlung der Grundlagen und deren Berechnung der Höhe nach kann jedoch auf ein Regelwerk unterhalb der Satzung (= Vereinsordnung) gestützt werden.
- Entscheidend für die Festsetzung einer Vereinsstrafe sind das zum Zeitpunkt der Verletzung der Pflichten aus der Satzung anzuwendende Satzungsrecht und die entsprechenden Strafbestimmungen.
3 Grundsätze des BGH
Grundlage für eine Vereinsstrafe ist die Satzung, der sich das Mitglied durch seinen Beitritt unterworfen hat. Es handelt sich somit nicht um eine Vertragsstrafe, die per Vertrag zwischen den Parteien vereinbart wird.
Für die Satzung eines e. V. hat der BGH entschieden, dass sämtliche das Vereinsleben bestimmenden Leitprinzipien und Grundsatzregelungen, soweit sie nicht sowieso gesetzlich schon geregelt sind, in der Satzung – und nicht in einer nachrangigen Ordnung – geregelt sein müssen.
Lediglich ausführende und konkretisierende Regelungen können unterhalb der Satzung, z. B. in einer Ordnung, geregelt werden, wie z. B. Berechnungen und Ermittlungen zur Höhe einer Ordnungsgebühr oder Strafe.
4 Praxishinweis
Vor allem Verbände erlassen für ihre Straf- und Disziplinarverfahren Schieds- oder Rechts- und Verfahrensordnungen in der Form einer Verbandsordnung. Dort sind nicht selten die Strafkataloge und das gesamte Verfahren geregelt. Solche Ordnungen sind regelmäßig unwirksam, wenn die Grundzüge nicht bereits in der Satzung geregelt sind.
Vermeiden kann man dieses Problem nur dadurch, dass man solche komplexen Ordnungen zum Satzungsbestandteil erklärt. Dies hat allerdings zur Folge, dass eine solche Ordnung dann auch in das Vereinsregister eingetragen werden muss.
Fundstellen
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BGH, Beschluss v. 27.06.2017, Az.: II ZR 5/16 |