1 Der Fall
Ein Sportverein mit über 3.000 Mitgliedern hatte in einer ordentlichen Mitgliederversammlung eine strittige Vorstandswahl durchgeführt, bei der die sogenannte Blockwahl zur Anwendung kam. In der Folge kam es zu rechtlichen Diskussionen und Streitigkeiten zur Wirksamkeit dieser Vorstandswahl, sodass der Verein sich zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung entschied, um die Wahl zu wiederholen.
Zu der außerordentlichen Mitgliederversammlung war durch Veröffentlichung in der Presse eingeladen worden.
Ein Mitglied des Vereins hatte in der Folge die Auffassung vertreten, die Einladung durch die Tagespresse sei, da eine außerordentliche Versammlung vorlag, nicht zulässig gewesen.
Das Amtsgericht folgte diesem Einwand nicht und trug die Anmeldung in das Vereinsregister ein. Dagegen klagte das Mitglied.
2 Die Entscheidung
Das OLG kam in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Löschung der vorgenommenen Eintragung der Vorstandswahl nicht gegeben sind. Die außerordentliche Mitgliederversammlung war ordnungsgemäß einberufen worden. In der Satzung fehlte eine Regelung zur Art der Einberufung für eine außerordentliche Mitgliederversammlung. Für die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung sah die Satzung des Vereins die Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung vor.
Das OLG hatte kein Problem damit, die Einberufungsform der ordentlichen Mitgliederversammlung analog auch für die außerordentliche anzuwenden. Die Satzung würde dem hier nicht entgegenstehen.
Merke!
Das OLG Stuttgart widerspricht mit seiner Entscheidung der herrschenden Rechtsauffassung und Rechtsprechung. Danach ist für die außerordentliche Mitgliederversammlung eine Einladung per Presseveröffentlichung grundsätzlich nicht zulässig, weil den Mitgliedern nicht zugemutet werden kann, die entsprechende Zeitung zu abonnieren und regelmäßig zu lesen.
Ein Verein kann zwar hinsichtlich der Form der Einberufung der Mitgliederversammlung frei zwischen den in Betracht kommenden Mitteilungsarten wählen. Bei der Einberufung durch eine Tageszeitung muss die Zeitung lediglich in der Satzung namentlich benannt sein.
Das Gericht erteilte dem Kläger allerdings eine klare Absage: Mitgliedern ist es dem OLG zufolge durchaus zumutbar, sich um die Belange ihres Vereins zu kümmern. Hierzu zählt auch eine gewisse Aufmerksamkeit, von möglichen Versammlungen Kenntnis zu erlangen. Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung gelten keine anderen Bestimmungen als die für eine ordentliche Versammlung in der Satzung niedergelegten Anforderungen.
3 Praxishinweis
Vereine sollten bei ihrer Ausgestaltung der Satzung allerdings der herrschenden Rechtsauffassung folgen, und zumindest für den Fall einer außerordentlichen Mitgliederversammlung die Form der Einberufung in der Satzung ausdrücklich regeln. Um möglichen Mängeln bei der Einberufung entgegenzuwirken, ist bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung dringend zu empfehlen, eine Form zu wählen, die eine direkte Ansprache der Mitglieder erlaubt. So kämen in Betracht die Einberufung per E-Mail, durch Aushang in der Geschäftsstelle oder in den zentralen Sportstätten des Vereins und flankierend auch im Internet.
Fundstellen
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OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.03.2017, Az.: 8 W 103/16 |