1 Hintergrund

Aufgrund von massiven Ausschreitungen beim Pokalspiel zwischen Dynamo Dresden und Hannover 96 im Oktober 2012 mit erheblichen Personen- und Sachschäden schloss der DFB in den verschiedenen Rechtsinstanzen, zuletzt das Sportgericht mit Urteil v. 17.10213, Dynamo Dresden "wegen seines fortgesetzten unsportlichen Verhaltens" von allen Vereinspokalen auf DFB-Ebene aus. Weitere verbandsinterne Rechtsmittel waren erfolglos.

2 Der Fall

Nach Abschluss aller verbandsinternen Rechtsmittel beantragte der Verein schließlich im Wege eines Eilantrages eine einstweilige Verfügung vor dem OLG Frankfurt, da die Auslosung für den DFB-Vereinspokal unmittelbar bevorstand – ohne Erfolg.

3 Die Entscheidung

In einem verbandsinternen Schiedsgerichtsverfahren ist es einer Partei grundsätzlich unbenommen, in einem Verfahren, für das nach den Verbandsstatuten in der Hauptsache ein Verbandsgericht zuständig ist, um einstweiligen Rechtsschutz vor einem staatlichen Gericht nachzusuchen (§ 1033 ZPO).

Allerdings besteht nach dem Wortlaut des § 1033 ZPO diese Möglichkeit nur vor oder nach Beginn des schiedsgerichtlichen Verfahrens – hier lag das Problem des Verfahrens. Denn nach Erlass des Schiedsspruches und der damit eingetretenen Beendigung des Schiedsverfahrens (§ 1056 Abs. 1 ZPO) kann zwar gleichwohl noch die Gewährung eines einstweiligen Rechtsschutzes nach den allgemeinen Grundsätzen in Betracht kommen – allerdings nach Auffassung des OLG Frankfurt nur noch in einem durch die besondere Verfahrensart bedingten, eingeschränkten Umfang.

Merke!

Eine einstweilige Verfügung kann also nur noch erlassen werden, wenn die Hauptsache noch nicht endgültig (rechtskräftig) entschieden ist. Wenn also in der Hauptsache das Klagebegehren bereits rechtskräftig abgelehnt bzw. verneint worden ist, kann nicht nachträglich im Wege der einstweiligen Verfügung eine andere Entscheidung bzw. überhaupt noch eine Entscheidung getroffen werden.

Im vorliegenden Fall lag zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein endgültiger Schiedsspruch im Sinne der §§ 1054 ff. ZPO vor, mit dem das Anliegen von Dynamo abgelehnt wurde. Dieser Schiedsspruch hat zwischen den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils (§ 1055 ZPO), da es sich um die Entscheidung eines echten Schiedsgerichts handelt.

Selbst wenn das staatliche Gericht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die DFB-Entscheidung aufheben, d.  h. kassieren würde, könnte das staatliche Gericht jedoch nicht entscheiden, ob Dynamo dann im DFB-Pokal zugelassen wird, da dies nicht in seine Zuständigkeit fällt.

4 Fazit

Der Antrag von Dynamo wurde vom OLG kostenpflichtig abgewiesen, sodass der Verein auch die Gerichts- und Anwaltskosten für einen von Anfang an aussichtslosen Rechtsstreit aus der Vereinskasse zu zahlen hat.

Fundstellen

OLG Frankfurt, Beschluss v. 13.06.2013, Az.: 26 SchH 6/13

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