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Zuwendungsbestätigung

Prof. Gerhard Geckle
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Begriff

Es ist ausschließlich gemeinnützigen Vereinen/Verbänden oder anderen gemeinnützigen Organisationen rechtsform unabhängig vorbehalten, für erhaltene Geld- oder Sachspenden Zuwendungsbestätigungen auszustellen. Das früher häufig genutzte sog. Durchlaufspendenverfahren ist nicht abgeschafft, wird aber nur noch in seltenen Fällen durch vorherige Zuführung der Spendenmittel an Gemeinden/Städte und Ausstellung einer Spendenbescheinigung durch die Körperschaft genutzt.

Das Recht zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen für erhaltene freiwillige Zuwendungen steht seit 2000 bereits den gemeinnützigen Vereinen/Verbänden uneingeschränkt zu. Im Hinblick auf die besonderen Spendenhaftungsregelungen nach § 10b Abs. 4 EStG in Bezug auf die sonst drohende Aussteller- und Veranlasserhaftung muss vereinsintern jedoch unbedingt sichergestellt sein, dass stets zutreffende Spendenbescheinigungen bei Anforderung seitens des Spenders ausgestellt werden. Neu gegründete Vereine sollten erst nach Erhalt der vorläufigen Gemeinnützigkeitsbestätigung durch das Finanzamt Spendenbescheinigungen ausstellen.

Die Grundvorgabe für eine Spende ist der Erhalt einer Zuwendung aufgrund eines freiwilligen Entschlusses des Spenders, ohne jegliche, auch mittelbare, Gegenleistung. Die Finanzverwaltung hat hierzu zuletzt durch BMF- Schreiben v. 4.5.2011 nochmals geänderte, umfangreiche Vorgaben für die Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen bekannt gegeben. Vereine/Verbände sollten daher überprüfen, ob diese aktuellen inhaltlichen Pflicht-Vorgaben in vorhandenen eigenen Spendenvordrucken vollumfänglich berücksichtigt sind.

Zunächst darf auf der Vorderseite des Spendenvordrucks nur der vollständige vorgegebene amtliche Wortlaut verwendet werden, ohne eigene Hinzufügungen oder ergänzende werbliche Aussagen...

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