Lotterien und Ausspielungen sind ein Zweckbetrieb, wenn sie von den zuständigen Behörden genehmigt sind. Kleinere Tombolas oder Lotterieveranstaltungen können nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen per Verwaltungserlass pauschal genehmigt sein, müssen aber jeweils in der Gemeinde angemeldet werden. Die sachlichen Voraussetzungen und die Zuständigkeit für die Genehmigung richten sich nach den lotterierechtlichen Verordnungen der Länder.

 
Hinweis

Der Reinertrag der Lotterie muss unmittelbar und ausschließlich zur Förderung mildtätiger, kirchlicher oder gemeinnütziger Zwecke verwendet werden.

Zur Ermittlung des Reinertrags dürfen den Einnahmen aus der Lotterieveranstaltung oder Ausspielung nur die unmittelbar damit zusammenhängenden Ausgaben gegenübergestellt werden. Führt ein steuerbegünstigter Verein eine Lotterieveranstaltung durch, die nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz nicht genehmigungsfähig ist, z. B. eine Tombola anlässlich einer geselligen Veranstaltung, handelt es sich nicht um einen Zweckbetrieb.

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