OFD Chemnitz, Verfügung v. 02.12.2004, S2290-19/10-St22
[Diese Verwaltungsanweisung ist seit 1.1.2009 ausgelaufen und nicht mehr gültig.]
Anbei übersende ich den überarbeiteten Leitfaden zur steuerlichen Behandlung von Abfindungsleistungen. Der mit Verfügung vom 17.04.2000 übersandte Leitfaden ist überholt.
Neu eingefügt wurden insbesondere Ausführungen zu folgenden Punkten:
- Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Erreichen der Altersgrenze (Tz. II.2.4.2)
- Zusätzliche Entschädigungsleistungen des Arbeitgebers aus sozialer Fürsorge (Tz. III.2.1.3.1)
- Vergütungen für mehrjährige Tätigkeit (Tz. III.2.2)
- Ergänzende Hinweise zur Veranlagung (Tz. VI).
Die sich durch das BMF-Schreiben vom 24.05.2004 (BStBl I S. 505, berichtigt in BStBl I S. 633) ergebenden Änderungen wurden berücksichtigt.
Im Übrigen wurden die DM-Beträge durch EUR-Beträge ersetzt.
Die Anlage 1 wurde ebenfalls überarbeitet.
Leitfaden zur steuerlichen |
Behandlung von |
Abfindungsleistungen |
Stand Dezember 2004 |
I Allgemeines
Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses sind nach § 3 Nr. 9 EStG bis zu bestimmten Höchstbeträgen steuerfrei. Der diese Höchstbeträge übersteigende Teil der Abfindungen ist ermäßigt zu besteuern, wenn er die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 1 i. V. m. § 34 Abs. 2 Nr. 2 (§ 24 Nr. 1) oder § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG erfüllt.
Es ist grundsätzlich getrennt zu prüfen, ob
die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 9 EStG greift
und/oder
- außerordentliche Einkünfte i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 EStG vorliegen, die – in den VZ 1999 und 2000 auf Antrag – ermäßigt zu besteuern sind.
Der Arbeitnehmer hat in seiner Einkommensteuererklärung (Anlage N) neben dem steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn Entschädigungen einzutragen, die ermäßigt besteuert werden sollen. Zudem wird der Arbeitnehmer in der Anlage N gebeten, die Vertragsunterlagen beizufügen.
Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer im Lohnsteuer-Verfahren ermäßigt besteuerte Entschädigungsleistungen gesondert auf der Lohnsteuerbescheinigung ausweisen. Es ist zu beachten, dass hierin ein möglicher Freibetrag i. S. d. § 3 Nr. 9 EStG nicht enthalten ist.
Um die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 9 EStG bzw. ermäßigten Besteuerung i. S. d. § 34 EStG prüfen zu können, müssen insbesondere folgende Unterlagen vorliegen:
- Vereinbarung der Entschädigungsleistungen
- Kündigungsschreiben bzw. Aufhebungsvertrag oder entsprechende Unterlagen über die gerichtliche Auflösung des Dienstverhältnisses (z. B. Arbeitsgerichtsvergleich)
Aus den Unterlagen muss sich Art, Höhe und Zahlungszeitpunkt der Entschädigung ergeben (vgl. Anlage 1).
→ Hinweis zu Abfindungsleistungen an beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer:
Mit dem Steueränderungsgesetz 2003 wurde mit Wirkung zum 01.01.2004 geregelt, dass Abfindungsentschädigungen i. S. d. § 24 Nr. 1 EStG an beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer inländische Einkünfte i. S. d. § 49 EStG sind, soweit die Einkünfte, die für die zuvor ausgeübte Tätigkeit bezogen wurden, der inländischen Besteuerung unterlegen haben (§ 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d EStG). Die Lohnsteuerabzugsverpflichtung ergibt sich aus § 39d Abs. 3 EStG.
Beispiel:
Das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers A (50 Jahre) wird nach einer 25jährigen Beschäftigung für den Arbeitgeber B in Deutschland zum 01.04.01 gegen eine Abfindung i. H. v. 40.000 EUR aufgelöst. A zieht am 01.03.01 in die Schweiz um. Die Abfindung wird am 10.04.01 ausgezahlt.
Lösung:
Die bisherigen Einkünfte (Arbeitslohn) unterlagen der inländischen Besteuerung, so dass die Abfindung als inländische Einkünfte gem. § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d EStG der beschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegt. § 3 Nr. 9 EStG ist anzuwenden. Eine ermäßigte Besteuerung des steuerpflichtigen Teils kommt im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht in Betracht (§ 39d Abs. 2 EStG, § 50 Abs. 1 Sätze 3 und 4 EStG)
Da der Arbeitnehmer im VZ 01 jedoch teilweise beschränkt, teilweise unbeschränkt steuerpflichtig war, sind die während der beschränkten Steuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen, weshalb die Anwendung des § 34 EStG im Rahmen der Veranlagung zu prüfen ist.
BEACHTE:
Ist der Arbeitnehmer während des gesamten Kalenderjahres beschränkt steuerpflichtig, ist § 34 EStG nicht anzuwenden (§ 50 Abs. 1 Sätze 3 und 4 EStG).
Wichtige Fundstellen:
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BMF-Schreiben vom 24.05.2004 zu Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der ertragsteuerlichen Behandlung von Entlassungsentschädigungen, (BStBl I S. 505, berichtigt in BStBl I S. 633; vgl. Anlage 2) |
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BMF-Schreiben vom 18.12.1998 zu Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der ertragsteuerlichen Behandlung von Entlassungsentschädigungen (BStBl. I S. 1512) – nur Rn. 12, 13, 24 – 28, die für die dort genannten Zeiträume weiter anzuwenden sind (im Übrigen aufgehoben durch Rn. 23 des BMF-Schreibens vom 24.05.2004 vgl. oben), vgl. Anlage 3 |
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R 9 LStR 2004; H 9 LStH 2004; R 170, 171, 197 – 199, 200 EStR 2003; H... |