(1) 1Die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes (Beförderungsauslagen) von der bisherigen zur neuen Wohnung am neuen Dienstort oder im übrigen Einzugsgebiet werden erstattet. 2Zu den Beförderungsauslagen gehören auch die Kosten für das Ein- und Auspacken, Montage- und Installationsarbeiten für die üblichen Haushaltsgeräte, Zwischenlagerung im Sinne des Absatzes 6, Transportversicherung sowie durch den Transport bedingte Gebühren und Abgaben.
(2) 1Für den Berechtigten und eine andere auch am neuen Dienstort mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person im Sinne des § 6 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes werden Beförderungsauslagen für ein Umzugsvolumen von bis zu 130 cbm erstattet. 2Für jede weitere auch am neuen Dienstort mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebende Person erhöht sich das erstattungsfähige Volumen um je 10 cbm. 3Bei Leitern von Auslandsvertretungen und deren Ständigen Vertretern kann in begründeten Einzelfällen die oberste Dienstbehörde Ausnahmen genehmigen. 4Beim Umzug können außerdem höchstens zwei Personenkraftfahrzeuge berücksichtigt werden. 5Diese bleiben bei der Berechnung des Volumens nach Satz 1 und 2 außer Betracht.
(3) 1Die oberste Dienstbehörde kann das erstattungsfähige Beförderungsvolumen einschränken, wenn dem Berechtigten eine voll oder teilweise ausgestattete Dienstwohnung zugewiesen wird. 2Besteht die Residenz des Leiters einer Auslandsvertretung aus einem Repräsentationsteil und einem gesonderten privaten Wohnungsteil, so gilt nur letzterer als Wohnung im Sinne des Satzes 1.
(4) § 6 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes gilt mit folgenden Abweichungen:
1. |
Kosten für die Mitnahme eines zweiten Personenkraftfahrzeugs mit bis zu 1,8 l Hubraum und einem Volumen von höchstens 11 cbm werden nur berücksichtigt, wenn zum Haushalt mehr als eine Person gehört. 2Innerhalb Europas mit Ausnahme der Russischen Föderation, der Ukraine, Weißrusslands, Maltas, Zyperns und Islands werden bis zur Höhe der Beförderungsauslagen die Kosten für die Selbstüberführung eines zweiten Personenkraftfahrzeugs nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes erstattet. 3Zolleingangsabgaben werden nur erstattet, soweit die Mitnahme eines zweiten Personenkraftfahrzeugs notwendig ist. |
2. |
Bei Umzügen vom Inland in das Ausland und im Ausland gehören zum Umzugsgut auch Einrichtungsgegenstände und Personenkraftfahrzeuge, für die der Berechtigte innerhalb von drei Monaten nach dem Bezug der neuen Wohnung den Lieferauftrag erteilt hat; Absatz 5 bleibt unberührt. |
3. |
Die notwendigen Transportkosten für bis zu zwei Haustiere werden berücksichtigt, soweit sie in der Wohnung gehalten werden. 2Kosten, die über die Transportkosten hinausgehen, werden nicht berücksichtigt. 3Dies gilt insbesondere für Transportbehältnisse, Impfungen, Tierheime, Quarantäne und Ähnliches. |
(5) 1Der Umzug ist so sparsam wie möglich durchzuführen. 2Wird das Umzugsgut getrennt versandt, ohne dass die oberste Dienstbehörde die Gründe dafür als zwingend anerkennt, werden höchstens die Beförderungsauslagen erstattet, die bei ungetrenntem Versand von der bisherigen zu einer Wohnung am neuen Dienstort oder im übrigen Einzugsgebiet entstanden wären. 3Wird bei einem Umzug vom Ausland in das Inland das Umzugsgut nach einem anderen inländischen Ort als dem neuen Dienstort oder dessen Einzugsgebiet befördert, werden höchstens die Beförderungsauslagen erstattet, die bei der Beförderung an den neuen Dienstort entstanden wären.
(6) 1Die notwendigen Auslagen für das Zwischenlagern des Umzugsgutes einschließlich der Lagerversicherung zwischen dem Tage der Räumung der bisherigen Wohnung und dem Tage des Bezuges der neuen Wohnung werden erstattet, soweit der Berechtigte diese nicht zu vertreten hat. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Berechtigte vorübergehend keine angemessene Leerraumwohnung am neuen Dienstort beziehen kann.
(7) Zur Ermittlung des Umfangs des Umzugsgutes kann der Dienstherr eine amtliche Vermessung fordern.