• Gegenüber dem bisherigen IDW PS 270 n. F. vom 2.2.2021 (vgl. Abschn. 2.3.2) ergeben sich folgende wesentliche Änderungen:

    • Der Entwurf beinhaltet in den Tz. 3, 11, 24, 35, A24 und A45 f. sowie in Anlage 1 Klarstellungen aufgrund der APAS-Verlautbarung Nr. 9 Going Concern-Unsicherheiten als Key Audit Matter im Bestätigungsvermerk (Artikel 10 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 537/2014) v. 26.2.2020. Parallel hierzu erfolgt eine Klarstellung in IDW EPS 401 n. F. (04.2021), Tz. 18 (vgl. Abschn. 2.3.6.).
    • Die Anforderung in Tz. 30 b) zur Berichterstattung des Abschlussprüfers im Bestätigungsvermerk bei Vorliegen eines bestandsgefährdenden Risikos wurde in Übereinstimmung mit ISA 570 (Revised) an den Wortlaut der Tz. 25 b), die die Angabepflichten über ein solches Risiko im Abschluss regelt, angepasst. Somit hat der Abschlussprüfer im Abschnitt "Wesentliche Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit" des Bestätigungsvermerks künftig zu erklären, dass die im Abschluss – und ggf. Lagebericht – dargestellten Ereignisse oder Gegebenheiten "zeigen", dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen kann (bisher: dass diese Ereignisse oder Gegebenheiten auf das Bestehen einer solchen wesentlichen Unsicherheit "hindeuten").
  • Redaktionelle Anpassung an die neuen, vom IDW festgestellten deutschen GoA.

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