Jörgen Erichsen, Dipl.-Betriebsw. Renate Adler
Besonders in der Startphase besteht die Gefahr, dass Sie in die Falle der Scheinselbstständigkeit geraten. Betreuen Sie nur einen Mandanten oder erwirtschaften Sie mit einem großen Auftrag Ihres gesamten Umsatzes über einen längeren Zeitraum, kann schon Scheinselbstständigkeit gegeben sein. Scheinselbstständigkeit liegt auch vor, wenn Sie zwar nach der zugrunde liegenden Vertragsgestaltung selbstständige Dienstleistungen für ein anderes Unternehmen erbringen, tatsächlich aber nichtselbstständige Arbeiten ausführen und an Weisungen gebunden sind. Gründen Sie z.B aus dem Unternehmen Ihres ehemaligen Arbeitgebers heraus und haben keine weiteren Mandanten (5/6 Regelung) sind Sie ebenfalls scheinselbstständig.
Konsequenz
Scheinselbstständige unterliegen der Sozialversicherungs- und Lohnsteuerpflicht wie Arbeitnehmer auch.
Merkmale der Selbstständigkeit
Bei der Beurteilung des Status wird auf Ihre Gesamtsituation abgestellt. Im Vordergrund dieser Bewertung steht der Grad Ihrer unternehmerischen Entscheidungsfreiheit und inwiefern Sie persönlich unternehmerisches Risiko tragen, unternehmerische Chancen wahrnehmen und hierfür Eigenwerbung betreiben. Typische Merkmale eines Unternehmers sind die Erbringung von Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Auch Ihre eigenständige Entscheidung in folgenden Fällen ist ein Merkmal der Selbstständigkeit:
- Einkaufspreise, Rabatte verhandeln
- Projektpreise festlegen
- Eigene Kundenakquisition und -auswahl
- Einsatz von eigenem Kapital und eigenen Arbeitsgeräten
- Werbemaßnahmen und Auftreten als Selbstständiger in der Geschäftswelt (eigenes Briefpapier, eigenes Logo, persönliches Mitglied in Unternehmerverbänden …)
Merkmale der Scheinselbstständigkeit
Entscheidend ist hier vor allem, ob sich eine persönliche Abhängigkeit von einem Auftraggeber/Mandanten feststellen lässt. Diese Merkmale sprechen dafür:
Keine regelmäßig Beschäftigten
450-EUR-Beschäftigungsverhältnisse werden nicht anerkannt. Familienangehörige werden gegenüber der früheren Regelung anerkannt.
Tätigkeit auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber
Hier geht der Sozialversicherungsträger von einem Anteil von 5/6 des Umsatzes mit einem Mandanten aus. Es reicht nicht, vertraglich die Zulässigkeit weiterer Auftraggeber festzustellen, sondern die Auftraggeber müssen tatsächlich nachgewiesen werden.
- Ihr Mandant hat Beschäftigte, die dieselben Tätigkeiten verrichten, wie Sie als Selbstständiger
- Sie haben die gleiche Tätigkeit, die Sie jetzt als Selbstständiger für Ihren Mandanten erbringen, zuvor bei diesem Unternehmen als Arbeitnehmer ausgeübt
Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers/Mandanten – kein unternehmerisches Handeln
Sie besitzen keine eigenen Geschäftsräume (nutzen evtl. sogar die Ihres Mandanten kostenlos), kein eigenes Firmenschild, kein eigenes Briefpapier oder Visitenkarten, sondern Papiere und Visitenkarten von Mandanten.
Die Scheinselbstständigkeit hat neben den sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen auch arbeitsrechtliche und steuerliche Auswirkungen. Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Zur Vorabklärung sollte ein Anwalt mit Kenntnissen im Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht konsultiert werden. Wichtig: Alle Ausführungen können nicht rechtsverbindlich sein, da es auf den Einzelfall ankommt.