Das Positive vorweg: Anders als Steuerberater dürfen Sie als "Buchführungshelfer" Werbung für Ihr Angebot machen. Sie unterliegen damit nicht dem Werbeverbot des § 8 Steuerberatungsgesetz. Sie dürfen sich als Buchhalter bezeichnen und geprüfte Bilanzbuchhalter sowie Steuerfachwirte dürfen auch unter ihrer Berufsbezeichnung werben.
Allerdings müssen Sie in Bezug auf den Inhalt Ihrer Werbung sehr aufpassen, dass Sie die Regelungen des Steuerberatungsgesetzes einhalten, unabhängig davon, welches Medium, z. B. Internet, soziale Medien, Prospekte, Flyer, Sie wählen. Sie sollten sich immer möglichst eng am Gesetzeswortlaut bzw. am erlaubten Tätigkeitsrahmen orientieren und falsche oder irreführende Werbung unbedingt vermeiden. Bei Verstößen drohen Ihnen kostenpflichtige Abmahnungen, z. B. durch Steuerberaterkammern oder -verbände, aber auch durch Wettbewerber aus den "eigenen Reihen". Allerdings ist es nicht immer einfach zu entscheiden, was im Einzelfall falsch oder irreführend ist. Zulässig sind in der Werbung z. B. folgende Berufsbezeichnungen:
Bei jeder Werbung die erlaubten Tätigkeiten nennen
Wichtig ist, dass Sie, wenn Sie z. B. als "Geprüfter Bilanzbuchhalter", "Buchhalter" oder "Steuerfachwirt" werben, aufzählen, welche Leistungen Sie im Einzelnen anbieten können bzw. dürfen. Dazu sind Sie gemäß § 6 Nr. 4 StBerG verpflichtet. Bei jeder Form der Werbung müssen Sie ebenfalls die erlaubten Tätigkeiten aufzählen. Gleiches gilt, wenn Sie Visitenkarten erstellen oder Briefpapier verwenden.
Beispiele für erlaubte Werbung
Beispiele für erlaubte Werbung sind:
- "Geprüfter Bilanzbuchhalter übernimmt für Sie das Buchen Ihrer laufenden Geschäftsvorfälle und das Erstellen von Lohnsteuer-Anmeldungen.".
- "Geprüfter Bilanzbuchhalter übernimmt für Sie die Buchung der laufenden Geschäftsfälle einschließlich Kontierung und Erfassung gemäß § 6 Nr. 4 StBerG."
- "Buchhalter übernimmt für Sie das Buchen Ihrer laufenden Geschäftsvorfälle, Ihre laufende Lohnabrechnung und das Erstellen von Lohnsteuer-Anmeldungen."
Zwar sind solche Einschränkungen bzw. deren Nennung in einer Anzeige für Ihre Werbung in der Regel nicht förderlich, weil mögliche Kunden mit den Einschränkungen u. U. nicht viel anfangen können, Ihnen mangelnde Fachkompetenz unterstellen oder sogar vermuten, dass Sie sich in einer "rechtlichen Grauzone" bewegen. Wenn Sie die Einschränkungen aber nicht erwähnen bzw. weglassen, riskieren Sie innerhalb kürzester Zeit eine Abmahnung.
Notwendige Zusätze bei der Werbung beachten
Wenn Sie mit dem Buchen von Geschäftsvorfällen oder der Lohn- und Gehaltsabrechnung werben wollen, müssen Sie mit "laufenden Geschäftsvorfällen" bzw. "laufender Lohn- und Gehaltsabrechnung" werben. Dies ist aus juristischer Sicht notwendig, um Irreführungen zu vermeiden. Ohne den Zusatz "laufende" kann unterstellt werden, dass Sie z. B. eine Buchhaltung auch einrichten und/oder einen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen, was Sie von Gesetz wegen nicht dürfen. Gleiches gilt, wenn Sie für Ihre Kunden das Mahnwesen übernehmen wollen. Hier müssen Sie mit dem Zusatz "kaufmännisches" Mahnwesen arbeiten oder mit Alternativbegriffen wie Forderungsmanagement. Andernfalls steht hier ggf. Ärger mit Rechtsanwälten und Inkassobüros ins Haus, die unter Mahnwesen das juristische Mahnwesen verstehen, das Sie ebenfalls nicht übernehmen dürfen.
Irreführende und verbotene Werbung
Irreführend ist Ihre Werbung als Buchhalter bzw. Inhaber eines Lohn- und Buchführungsbüros nach dem Gesetz für unlauteren Wettbewerb (§ 3 UWG -Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen), wenn für Tätigkeiten geworben wird, zu denen Sie entweder nicht befugt sind und/oder Sie sich nicht deutlich genug von der weiter gehenden Kompetenz der Steuerberater abgrenzen.
Beispiele für irreführende oder verbotene Werbung sind bereits:
- Buchführungs- und Lohnbüro,
- Buchführungsarbeiten,
- Buchführungsservice,
- Mandantenbuchführung,
- laufende Buchführung/Buchhaltung
- Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung oder
- laufende Finanzbuchhaltung im gesetzlich zulässigen Rahmen.
Noch "klarer" ist die Angelegenheit, wenn Sie z. B. mit "Einrichten einer Buchführung", "Fertigung von Umsatzsteuervoranmeldungen", "Erstellung des betrieblichen Kontenrahmens" oder "Fertigung von Steuererklärungen" werben. In allen Fällen ist eine Abmahnung nur eine Frage der Zeit.
Auch Aussagen in Ihrer Werbung wie "Alles rund um die Buchführung" oder "Wir erstellen für Sie alle gewünschten Buchhaltungs-Dienstleistungen" sowie ähnliche Formulierungen sollten Sie tunlichst vermeiden, um Abmahnungen zu vermeiden.
Einschränkungen gelten ab...