Zusammenfassung
Nach der Verlagerung fallen die betroffenen Einkünfte bei einem anderen als dem bisherigen Steuerpflichtigen an und sind von diesem zu versteuern. Die höchsten Ersparnisse bringt eine Verlagerung auf bisher nicht verdienende Kinder, den nicht berufstätigen, nicht mit Vermögen gesegneten Partner der eheähnlichen Gemeinschaft oder bedürftige Eltern. Aber auch die Verlagerung auf den Ehegatten oder den Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft kann zu interessanten Vorteilen verhelfen, insbesondere bei Wahl der Ehegatten-Einzelveranlagung. Nach der Verlagerung sind die Einkünfte oft im Rahmen einer anderen Einkunftsart zu versteuern und deshalb nach anderen Regeln zu ermitteln.
Die Verlagerung von Einkünften ist im Gesetz nicht unmittelbar geregelt. Bedeutung gewinnen hierfür die Bestimmungen zur Zurechnung von Einkünften bei dem einen oder anderen Steuerpflichtigen. In der Praxis ist meist entscheidend, ob die zugrunde liegenden Verträge steuerlich anerkannt werden. Die hierzu vom BFH entwickelten Grundsätze sind in den einschlägigen Verwaltungsanweisungen zusammengefasst (R 4.8 und 15.9 Abs. 2 EStR; H 4.8 und 15.9 Abs. 2 EStH). Bedeutung gewinnen auch die Anweisungen zur Anerkennung von Nießbrauchs- und Darlehensverträgen (BMF, Schreiben v. 30.9.2013, I C 1 – S 2253/07/1004, BStBl 2013 I S. 1184; BMF, Schreiben v. 23.12.2010, IV C 6 – S 2144/07/10004, BStBl 2011 I S. 37).
1 Zielsetzung
Mit der Verlagerung von Einkünften lassen sich verschiedene steuerliche Zielsetzungen verwirklichen:
- Die Verlagerung von Einkünften auf den Ehegatten dient häufig dazu, im Rahmen einer Ehegatten-Einzelveranlagung Nachteile im Bereich des Tarifs zu vermeiden. Oft erlaubt erst eine Verlagerung von Einkünften die möglichen Vorteile der Ehegatten-Einzelveranlagung auszuschöpfen, z. B. wenn ein Ehegatte Verluste auszuweisen hat. Das Entsprechende gilt immer für die Ehegatten-Einzelveranlagung der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, aber auch für eheähnliche Gemeinschaften im Rahmen der beiden Einzelveranlagungen für Alleinstehende.
- Die Verlagerung von Einkünften auf ein bisher nicht verdienendes Kind kann zur Ersparnis an Einkommensteuer und ggf. Gewerbesteuer führen, weil das Kind die ihm zustehenden Freibeträge, insbesondere den Grundfreibetrag und ggf. den Sparer-Pauschbetrag, ausschöpfen kann. Meist hat es für die verlagerten Einkünfte entweder gar keine Steuer zu zahlen oder doch deutlich weniger als die Eltern. Den Abzug von Ausbildungs- und Studienkosten bei den Sonderausgaben (bis zu dem Höchstbetrag von 6.000 EUR) kann das Kind nur bei entsprechenden eigenen Einkünften nutzen. Nur bei behinderten Kindern besteht die Gefahr, dass die Verlagerung von Einkünften zu einem Verlust dieser Freibeträge führt.
- Bei Unterhaltsleistungen an andere Angehörige, z. B. die Eltern, lässt sich durch die Verlagerung von Einkünften die Begrenzung auf den Höchstbetrag (ab 2018: 9.000 EUR), gekürzt ggf. um eigene Einkünfte und Bezüge des Empfängers. vermeiden. Bei eheähnlichen Gemeinschaften werden durch die Verlagerung von Einkünften die Hürden umgangen, die in diesem Bereich für die Anerkennung von Unterhaltsleistungen gelten.
- Durch die Verlagerung von Einkünften lässt sich auf lange Sicht oft Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer sparen, wenn andernfalls Vermögen auf den Begünstigten übergehen würde, das die steuerlichen Freibeträge übersteigt.
2 Verlagerung auf den Ehegatten oder Lebenspartner
Bei zusammenveranlagten Ehegatten hat es im Regelfall für die Höhe der festgesetzten Steuer keine Bedeutung, wie sich die Einkünfte auf die Ehegatten verteilen. Anders kann es aussehen, wenn die Partner die Ehegatten-Einzelveranlagung wählen. Bei Wahl dieser Veranlagungformen kann die Verlagerung von Einkünften dazu dienen, Nachteile zu vermeiden, die bei unterschiedlicher Höhe des zu versteuernden Einkommens wegen des progressiv gestalteten Tarifverlaufs eintreten können. Oft erlaubt es erst ein Verschieben von Einkünften, mögliche Vorteile der Ehegatten-Einzelveranlagung auszuschöpfen, z. B. bei dem Progressionsvorbehalt, dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG und der sog. Fünftel-Regelung des § 34 Abs. 1 EStG.
In Sonderfällen kann es wegen der Abgeltungsteuer Vorteile bringen, wenn Einkünfte aus Kapitalvermögen allein bei einem der Ehegatten wegen niedriger Steuersätze (unter 25 %) in die Veranlagung einbezogen werden.
3 Verlagerung bei eheähnlicher Gemeinschaft
Haben die Partner auf den Trauschein verzichtet, wird eine Verlagerung von Einkünften steuerlich meist deutlich stärker "belohnt "als bei Ehegatten. Wenn die Partner der eheähnlichen Gemeinschaft ihr zu versteuerndes Einkommen weitgehend auf dieselbe Höhe bringen, gewinnen sie dadurch dieselben Vorteile, die für Ehegatten aus der Anwendung des Splittingtarifs erwachsen.
Frühzeitige Verlagerung von Einkünften erforderlich
Sowohl bei Ehegatten als auch bei eheähnlichen Gemeinschaften ist oft eine frühzeitige Verlagerung von Einkünften erforderlich, wenn später...