Prof. Dr. Anna-Lena Kotzur, Prof. Dr. Mathias Schaber
Tz. 5
Stand: 4. A. – ET: 04/2023
Die Prüfung von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten ist in § 340k Abs. 1 Satz 1 HGB geregelt. Dabei handelt es sich, unabhängig von der Rechtsform und der Größe der Institute, um eine gesetzliche Abschlussprüfung (sog. Pflichtprüfung). Abschlussprüfer können bei Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten grundsätzlich nur Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein (§ 340k Abs. 1 Satz 1 iVm. § 319 Abs. 1 Satz 1 HGB).
Mit dem Abschlussprüferreformgesetz (in Kraft getreten am 17.06.2016; BGBl. I 2016, S. 1142) wurde die Ausnahme aufgehoben, nach der Finanzdienstleistungsinstitute, deren Bilanzsumme am Stichtag 150 Mio. Euro nicht übersteigt, auch von vereidigten Buchprüfern und Buchprüfungsgesellschaften geprüft werden konnten (§ 340k Abs. 4 iVm. § 319 Abs. 1 Satz 2 HGB aF.). Die Aufhebung dieser Ausnahme diente der Beseitigung von Ungleichbehandlungen hinsichtlich des Prüfungsrechts (vgl. BR-Drucks. 635/15, S. 58). Nachfolgend wird grundsätzlich nur noch von Wirtschaftsprüfern (i. d. S. Abschlussprüfern) gesprochen, die Ausführungen sind allerdings gleichermaßen auf Wirtschaftsprüfungsgesellschaften anzuwenden.
Tz. 6
Stand: 4. A. – ET: 04/2023
Die Bestellung des gesetzlichen Abschlussprüfers kann in drei Phasen unterteilt werden:
- Wahl (durch das zuständige Organ des Instituts),
- Erteilung des Prüfungsauftrags (durch die gesetzlichen Vertreter oder den Aufsichtsrat),
- Annahme oder Ablehnung des Prüfungsauftrags durch den Abschlussprüfer.
Unter der Bestellung des Abschlussprüfers wird somit zum einen die Wahl und zum anderen die anschließende Beauftragung verstanden (IDW PS 220 Tz. 4). Die Bestellung des Abschlussprüfers ist in § 340k Abs. 1 Satz 1 iVm. § 318 HGB sowie in den für die betreffende Rechtsform der Institute anzuwendenden Gesetzen geregelt. Ergänzende Bestimmungen zur Bestellung des Abschlussprüfers finden sich in § 28 KWG. Diese Vorschrift soll der besonderen Bedeutung der Prüfung von Instituten Rechnung tragen.
Tz. 7
Stand: 4. A. – ET: 04/2023
Bei einer Aktiengesellschaft erfolgt die Wahl auf Vorschlag des Aufsichtsrats durch die Hauptversammlung (§§ 119 Abs. 1 Nr. 5, 124 Abs. 3 Satz 1 AktG). Bei kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften i. S. d. § 264d HGB und bei CRR-Kreditinstituten i. S. d. § 1 Abs. 3d Satz 1 KWG ist der Vorschlag zur Wahl des Abschlussprüfers auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses zu stützen (vgl. § 124 Abs. 3 Satz 2 AktG; § 324 Abs. 2 HGB).
Bei einer GmbH (§ 46 Nr. 6 GmbHG) und einer Personengesellschaft wählt die Gesellschafterversammlung den Abschlussprüfer, soweit die Gesellschaftsverträge nicht etwas anderes vorsehen. Bei Kreditinstituten in der Rechtsform der Einzelfirma bestellt der Inhaber den Abschlussprüfer. Bei öffentlich-rechtlichen Unternehmen ist die Wahl des Abschlussprüfers in den jeweiligen Errichtungsgesetzen oder in der Satzung geregelt.
Der Abschlussprüfer des Konzernabschlusses wird von dem für die Wahl des Abschlussprüfers zuständigen Organ des Mutterunternehmens gewählt.
Die Wahl des Abschlussprüfers soll vor Ablauf des Geschäftsjahres erfolgen, auf das sich die Prüfungstätigkeit erstreckt (§ 318 Abs. 1 Satz 3 HGB), damit eine zeitige Mitteilung über die Bestellung an die BaFin möglich ist.
Die vorsorgliche Wahl eines Ersatzprüfers, der bei Eintritt bestimmter Bedingungen anstelle des "eigentlichen" Abschlussprüfers bestellt wird, ist zulässig. Der Ersatzprüfer wird zunächst nur gewählt, während die Beauftragung erst bei Eintritt der Voraussetzungen erfolgt. Der Vorteil liegt darin, dass das für die Wahl zuständige Organ nicht mehr einberufen werden muss, wenn der ursprüngliche Abschlussprüfer den Prüfungsauftrag nicht ausführen kann. Mit der Wahl eines Ersatzprüfers sorgt ein Institut bspw. für die Fälle vor, dass eine Ablehnung des Abschlussprüfers durch die BaFin, eine Ablehnung des Prüfungsauftrags durch den Abschlussprüfer selbst oder ein Wegfall des Abschlussprüfers eintritt (vgl. Boos/Fischer/Schulte-Mattler, § 28 KWG, Tz. 9).
Tz. 8
Stand: 4. A. – ET: 04/2023
Der Prüfungsauftrag bei gesetzlichen Abschlussprüfungen wird grundsätzlich vom Aufsichtsrat – sofern ein solches Gremium eingerichtet ist – nach der Wahl durch die Gesellschafter erteilt (§ 318 Abs. 1 Satz 4 HGB). Die Zuständigkeit des Aufsichtsrats für die Beauftragung ergibt sich bei der Aktiengesellschaft aus § 111 Abs. 2 Satz 3 AktG, bei der GmbH aus § 52 Abs. 1 GmbHG iVm. § 111 Abs. 2 Satz 3 AktG.
Bei der GmbH besteht jedoch die Möglichkeit, im Gesellschaftsvertrag abweichende Regelungen zu treffen, sofern dem keine gesetzlichen Regelungen entgegenstehen. Sieht der Gesellschaftsvertrag eine abweichende Regelung vor und ist der Aufsichtsrat für die Auftragserteilung nicht zuständig, erfolgt die Erteilung des Prüfungsauftrags durch die gesetzlichen Vertreter. Bei einer mitbestimmten GmbH ist immer der Aufsichtsrat zuständig (§ 25 Abs. 1 MitbestG iVm. § 111 Abs. 2 Satz 3 AktG).
Die KG und die OHG erteilen den Prüfungsauftrag durch vertr...