Tz. 11
Stand: 4. A. - ET: 06/2023
Bei einer Nachbürgschaft haftet der Nachbürge dem Gläubiger für den Fall, dass ein anderer Bürge (Vor- oder Hauptbürge) seine Verpflichtungen nicht erfüllt. Diese Bürgschaftsform stellt eine zusätzliche Sicherheit für den Gläubiger dar. Kreditnehmer des Nachbürgen ist der Vor- oder Hauptbürge.
Bei einer Rückbürgschaft haftet der Rückbürge dem (Vor-)Bürgen für dessen Rückgriffsansprüche gegenüber dem Hauptschuldner. Kreditnehmer sowohl des Rückbürgen als auch des (Vor-)Bürgen ist der Hauptschuldner (vgl. Deutsche Bundesbank, DFBS 2021, Version 2.3, S. 50).
Tz. 12
Stand: 4. A. - ET: 06/2023
Bei der Übernahme von Gewährleistungen für Dritte (Avalkredite) ist der Dritte als Kreditnehmer (Avalkreditnehmer) anzusehen, auch wenn zwischen dem Kreditgeber und dem Dritten keine vertraglichen Beziehungen bestehen (vgl. Deutsche Bundesbank, DFBS 2021, Version 2.3, S. 50f).
Tz. 13
Stand: 4. A. - ET: 06/2023
Wird ein Kreditgeber im Rahmen eines Kreditauftrags gemäß § 778 BGB beauftragt, im eigenen Namen und für eigene Rechnung einem Dritten einen Kredit auszureichen, so haftet der Auftraggeber für die aus der Kreditgewährung entstehende Verbindlichkeit des Dritten als Bürge. Kreditnehmer des Beauftragten ist der Dritte (Hauptschuldner), sofern sich der Kreditgeber beim Dritten schadlos halten kann. Der Hauptschuldner ist indessen auch Kreditnehmer des Auftraggebers, der dem Beauftragten für die Rückführung des Kredits einzustehen hat. Die Regelung gilt analog für die Übernahme einer Gewährleistung im Rahmen einer Geschäftsbesorgung. Um eine Doppelerfassung des Kredits im Rahmen der Millionenkreditanzeigen zu vermeiden, hat im Regelfall der Beauftragte den Kredit nach § 14 KWG anzuzeigen. Nur wenn der Beauftragte nicht selbst anzeigepflichtig ist, hat der Auftraggeber für die Zwecke der Millionenkreditmeldung den Kredit zu berücksichtigen (vgl. Deutsche Bundesbank, DFBS 2021, Version 2.3, S. 55).
Tz. 14
Stand: 4. A. - ET: 06/2023
Die Eröffnung unwiderruflicher oder nicht frei widerruflicher Akkreditive ist als Kredit der eröffnenden Bank (Akkreditivbank/Bank des Importeurs) an den Auftrag gebenden Kunden, die Bestätigung eines Akkreditivs als Kredit der bestätigenden Bank (avisierende Bank/Bank des Exporteurs) an die eröffnende Bank anzusehen. Bei frei widerruflichen Akkreditiven besteht so lange kein Kredit, wie die das Akkreditiv avisierende Bank noch nicht geleistet hat. Stehen Deckungsguthaben zur Verfügung, besteht in Höhe dieser Guthaben kein Kredit (vgl. Deutsche Bundesbank, DFBS 2021, Version 2.3, S. 50).
Tz. 15
Stand: 4. A. - ET: 06/2023
Bevorschusst die bestätigende Bank den Gegenwert eines Deferred-Payment-Akkreditivs oder verpflichtet sie sich dazu und beruht die Bevorschussung nicht auf einer vertraglichen Vereinbarung mit der eröffnenden Bank oder dem Akkreditivauftraggeber, d. h. die Bevorschussung ist auf den Erwerb der Forderung des Akkreditivbegünstigten gegen den Akkreditivauftraggeber beschränkt, so liegt ein zusätzlicher Kredittatbestand vor; der Akkreditivauftraggeber ist von der bestätigenden Bank als weiterer Kreditnehmer anzusehen. Bevorschusst die bestätigende Bank ein unbestätigtes Deferred-Payment-Akkreditiv ohne besonderen Auftrag der eröffnenden Bank, ist der Begünstigte aus dem Akkreditiv als Kreditnehmer anzuzeigen (vgl. Deutsche Bundesbank, DFBS 2021, Version 2.3, S. 50).