Dr. Rolf Kobabe, Mario Hirdes
Tz. 71
Stand: 4. A. – ET: 04/2022
Die Vorschrift des Art. 91 CRR bestimmt, dass bestimmte Aktien oder Anteile an Unternehmen außerhalb des Finanzsektors bei der Berechnung der Beteiligungsgrenzen des Art. 89 Abs. 1 CRR unter bestimmten Umständen nicht zu berücksichtigen sind.
Dies ist nach Art. 91 Abs. 1 Buchst. a CRR der Fall, wenn die Aktien oder Anteile vorübergehend für eine Stützungsmaßnahme i. S. d. Art. 79 CRR gehalten werden, die eine entsprechende Maßnahme bereits für das Halten von Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche im Fall einer finanziellen Stützungsmaßnahme vorsieht. Art. 33 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission vom 07.01.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen enthält weitere Regelungen für entsprechende Stützungsaktien. Dort ist bestimmt, dass die Ausnahme auf maximal fünf Jahre beschränkt ist und ausschließlich neue Positionen in Eigenmittelinstrumenten umfasst. Ferner soll einer solchen Stützungsaktion ein von der zuständigen Behörde genehmigter Plan zu Grunde gelegt werden, der klare Angaben zu einzelnen Phasen und Zielen sowie Fristen der Stützungsmaßnahme enthält.
Gemäß Art. 91 Abs. 1 Buchst. b CRR sind von der Berechnung der Beteiligungsgrenzen auch solche Aktien oder Anteile an Unternehmen außerhalb des Finanzsektors ausgenommen, die mit Übernahmegarantien versehen sind und seit höchstens fünf Tagen gehalten werden. Diese Ausnahme zielt auf das Emissionsgeschäft ab.
Von den Höchstgrenzen für qualifizierte Beteiligungen an Unternehmen außerhalb des Finanzsektors sind ferner auch solche Aktien oder Anteile ausgenommen, die auf Rechnung Dritter gehalten werden.
Schließlich enthält Art. 91 Abs. 2 CRR zusätzlich eine Ausnahme für qualifizierte Beteiligungen, die i. S. d. Art. 35 Abs. 2 der Richtlinie 86/635/EWG keine Finanzanlagen sind, mithin also Beteiligungen, die nicht dauernd dem Geschäftsbetrieb dienen sollen (vgl. Tz. 28 ff).