Sorgen Straftaten durch oder unter Beteiligung noch nicht strafmündiger Kinder für Aufsehen, wird regelmäßig die Herabsetzung der Altersgrenze für die Strafmündigkeit von aktuell 14 auf 12 Jahre thematisiert, um mit Maßnahmen des Jugendstrafrechts wirksam gegensteuern zu können. Andererseits bestehen Bedenken bezüglich die nachteiligen Folgen des Strafvollzugs auf Kinder, zumal früh straffällig werdende Kinder oft selbst auch als Opfer ihres Umfeldes gesehen werden.