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Jansen, SGB X § 25 Akteneinsicht durch Beteiligte

Ute Frielingsdorf
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift trat mit dem SGB X v. 18.8.1980 (BGBl. I S. 1469) ab 1981 in Kraft und ist mit der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) mit Wirkung zum 1.1.2001 neu bekannt gemacht worden. Durch das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften v. 25.7.2013 (BGBl. I S. 2749) wurde mit Wirkung zum 1.8.2013 Abs. 5 Satz 2 neu eingefügt und der bisherige Satz 2 wurde zu Satz 3.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift bestimmt sowohl die Voraussetzungen wie auch die Grenzen der Akteneinsicht durch die Beteiligten. § 25, der nur teilweise, nämlich in den Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 § 29 VwVfG entspricht, regelt über § 24 hinaus, dass und unter welchen Voraussetzungen Beteiligte Einsicht in die von der Behörde über das Verwaltungsverfahren geführten Akten erhalten (Prinzip der Aktenöffentlichkeit). Die Vorschrift, die sich an entsprechende Regelungen im Prozessrecht (vgl. § 100 VwGO, § 120 Abs. 1 SGG, § 78 Abs. 1 FGO, § 299 Abs. 1 ZPO) anlehnt, verpflichtet zur Gewährung der Akteneinsicht, enthält also einen Rechtsanspruch und dient der Verwirklichung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG (BVerfG, Beschluss v. 24.10.1990,1 BvR 1028/90, SozR 3-1300 § 25 Nr. 1). Durch das Recht der Beteiligten auf Akteneinsicht wird die Anhörungspflicht der Leistungsträger nach § 24 nicht eingeschränkt (BSG, Urteil v. 15.5.1985, 5b RJ 40/84, SozR 1300 § 24 Nr. 9); umgekehrt begrenzt die Anhörung auch nicht die Akteneinsicht; beide Rechte stehen vielmehr nebeneinander.

 

Rz. 2a

Daneben gewährt das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) v. 5.9.2005 (BGBl. I S. 2722) einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe des Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtli...

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SGB X - Sozialverwaltungsve... / § 25 Akteneinsicht durch Beteiligte
SGB X - Sozialverwaltungsve... / § 25 Akteneinsicht durch Beteiligte

  (1) 1Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. 2Satz 1 gilt bis zum Abschluss des ...

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