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Altersteilzeit / 23.2.4 Konkrete Bilanzierung in Handels- und Steuerbilanz

Prof. Dr. Klaus Hock †
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Die Rückstellung für Altersteilzeit im Blockmodell besteht aus zwei Komponenten. Aus der Tatsache, dass der Arbeitnehmer mit Altersteilzeit voll arbeitet, aber lediglich ein (wenn auch aufgestocktes) Teilzeitgehalt erhält, entsteht zunächst ein so genannter Erfüllungsrückstand, der sich während der Beschäftigungsphase aufbaut. Mit dem Ende der Beschäftigungsphase tritt nach steuerlicher Auffassung zusätzlich eine Rückstellung für eine ungewisse Verbindlichkeit hinzu. Der gesamte Rückstellungsbetrag zu Beginn der Freistellungsphase entspricht somit (nominal) dem Vergütungsanspruch in der Freistellungsphase.

23.2.4.1 Handelsbilanz

In der Handelsbilanz erfolgt die Bilanzierung der bereits erwähnten Stellungnahme des Hauptfachausschusses des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW).[1] Diese Stellungnahme ist nach dem ergangenen BFH-Urteil vom 30.11.2005 nicht geändert worden.

Danach wird handelsrechtlich ein Erfüllungsrückstand bilanziert, der sich aus der Differenz Vollzeitgehalt zu Teilzeitgehalt ergibt. Allerdings beurteilt das IDW die Aufstockungszahlungen anders als die Gehaltszahlungen des Arbeitgebers. Die Aufstockungszahlungen sind nach seiner Auffassung eine Abfindung für den teilweisen Verlust des Arbeitsplatzes und führen zu einer Rückstellung wegen ungewisser Verbindlichkeit bereits zu Beginn der Altersteilzeit (Beschäftigungsphase). Der Abfindungsbetrag entspricht der Summe aller Aufstockungsbeträge während der Altersteilzeit und ist zu Beginn der Altersteilzeit in voller Höhe rückzustellen.

Handelsrechtliche Rückstellungen (IDW)

 
Arbeitsphase Freistellungsphase
AZ + Rückstellung für Erfüllungsrückstand
(volle Arbeit bei Teilzeitgehalt)
= Vergütungsanspruch

AZ = Aufstockungsleistungen: Rückstellung für eine ungewisse Verbindlichkeit

Der Arbeitgeber muss mindestens den Be...

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