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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zulässigkeit der Befristung / 3.2.6.2.1 Soziale Überbrückung

Edith Gräfl
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Rz. 213

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der soziale Überbrückungszweck die Befristung eines Arbeitsvertrags etwa dann rechtfertigen kann, wenn der Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer im Anschluss an ein Ausbildungsverhältnis, an eine wirksame Kündigung oder an ein wirksam befristetes Arbeitsverhältnis zur Überwindung von Übergangsschwierigkeiten oder zur Verbesserung seiner Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch den Erwerb von Berufspraxis einen befristeten Arbeitsvertrag abschließt. Hinsichtlich der Erstanstellung im Anschluss an eine Berufsausbildung greift allerdings nunmehr in der Regel bereits der in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG geregelte Sachgrund ein.

 

Rz. 214

Voraussetzung für die Befristung aus sozialen Gründen ist, dass gerade die Berücksichtigung der sozialen Belange des Arbeitnehmers und nicht betriebliche Interessen für den Abschluss des Arbeitsvertrags maßgebend sind. Die sozialen Gründe müssen ausschlaggebend für den Abschluss des Arbeitsvertrags sein. Das ist der Fall, wenn es ohne den sozialen Überbrückungszweck überhaupt nicht zum Abschluss eines Arbeitsvertrags, auch keines befristeten Vertrags, gekommen wäre. Dies ist vom Arbeitgeber anhand konkreter und ggf. zu beweisender Tatsachen vorzutragen. Dabei steht allein die sinnvolle Beschäftigung des Arbeitnehmers während der Vertragslaufzeit der Annahme, dass der Arbeitsvertrag ohne den sozialen Überbrückungszweck nicht geschlossen worden wäre, nicht entgegen.[1]

 

Rz. 215

Das BAG hat die Befristung wegen eines sozialen Überbrückungszwecks z. B. als gerechtfertigt angesehen bei der Beschäftigung von Vermessungsassessoren im Anschluss an ihre Staatsprüfung. Deren Einstellung wurde bei dem Land nur durch die Bereitstellung von Mitteln für ein Sonderprogramm zur Verhinderung von Jugendarbeitslosigkeit erm...

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