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Arnold/Gräfl, TzBfG § 4 Verbot der Diskriminierung / 3.1.2 Arbeitsentgelt oder andere teilbare geldwerte Leistungen

Dr. Peter H. M. Rambach
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Rz. 16

Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Gleiches gilt für andere teilbare geldwerte Leistungen. Der Entgeltbegriff des § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG ist dabei weit zu verstehen.[1] Er umfasst neben dem Grundgehalt z. B. auch die vermögenswirksamen Leistungen, alle Zulagen, Zuwendungen sowie die Gewährung von Rabatten, Freistellungsansprüchen und Nutzung von Sachmitteln (BAG, Urteil v. 24.9.2008, 6 AZR 657/07), Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, pauschale Vergütungen für Bereitschaftsdienst, aber auch die Möglichkeit der Nutzung eines Firmenwagens oder des Telefons auf Firmenkosten.[2]

Auch die Eingruppierung in verschiedene Vergütungsgruppen allein aufgrund unterschiedlicher Wochenarbeitszeiten verstößt gegen das Diskriminierungsverbot wegen Teilzeit.[3]

 
Hinweis

Der Gleichbehandlungsgrundsatz kommt nicht zur Anwendung, wenn es sich um individuell vereinbarte Löhne und Gehälter handelt und der Arbeitgeber nur einzelne Arbeitnehmer besser stellt.[4] Für den Bereich der individuellen Entgeltvereinbarungen hat der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang vor dem Schlechterstellungsverbot und dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Schlechterstellungsverbots ist, dass der Arbeitgeber Leistungen nach einem bestimmten generalisierenden Prinzip gewährt. Allein die Begünstigung einzelner Arbeitnehmer erlaubt noch nicht den Schluss, diese Arbeitnehmer bildeten eine Gruppe. Eine Gruppenbildung liegt nur vor, wenn die Besserstellung nach einem oder mehreren Kriterien vorgenommen wird, die bei allen Begünstigten vorliegen. Eine Ungleichbehandlung wegen Teilzeita...

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