Leitsatz (redaktionell)
1. Die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung gegenüber einem Betriebsratsmitglied oder einer anderen der in BetrVG § 103 Abs 1 genannten besonders geschützten Personen ist auch dann zulässig, wenn im Beschlußverfahren nach BetrVG § 103 Abs 2 die Zustimmung zu der beabsichtigten Kündigung bereits rechtskräftig ersetzt worden ist. Der Feststellungsklage fehlt weder das Rechtsschutzinteresse noch steht ihr die Rechtskraft der im Beschlußverfahren ergangenen Entscheidung als negative Prozeßvoraussetzung entgegen.
2. Mit der rechtskräftigen Ersetzung der Zustimmung zur Kündigung wird jedoch zugleich die für den nachfolgenden Kündigungsschutzprozeß im Grundsatz bindende Feststellung getroffen, daß die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. Wegen dieser Präklusionswirkung kann der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozeß die unrichtige Entscheidung der Vorfrage nur dann geltend machen, wenn er neue Tatsachen vorträgt, die im Beschlußverfahren noch nicht berücksichtigt werden konnten.
3. Zu diesen neuen Tatsachen, für die die Präklusionswirkung nicht gilt, gehören bei einer sog Verdachtskündigung auch solche Umstände, die erst nach Abschluß des Beschlußverfahrens oder erst nach Ausspruch der Kündigung entstanden oder bekannt geworden sind (im Anschluß an BAG 1964-06-04 2 AZR 310/63 = BAGE 16, 72 (81-82) = AP Nr 13 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung.
4. Der Arbeitgeber muß die Kündigung gegenüber einem durch BetrVG § 103 Abs 1 in Verbindung mit KSchG § 15 besonders geschützten Arbeitnehmer unverzüglich aussprechen, nachdem das Gericht rechtskräftig die Zustimmung zur Kündigung im Beschlußverfahren ersetzt hat.
Für die Übergangszeit bis zum Bekanntwerden dieser Rechtsprechung kann es genügen, wenn der Arbeitgeber die Kündigung zwar nicht unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von zwei Wochen nach der rechtskräftigen Ersetzung der Zustimmung erklärt hat.
Normenkette
ZPO § 322; BetrVG § 103; BGB § 626 Abs. 2; KSchG § 15 Fassung 1969-08-25, § 13 Fassung 1969-08-25
Verfahrensgang
LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 25.10.1973; Aktenzeichen 3 Sa 80/73) |
Fundstellen
Haufe-Index 437504 |
BAGE 27, 113-127 (LT1-4) |
BAGE, 113 |
BB 1975, 1014-1015 (LT1-4) |
DB 1975, 1610-1612 (LT1-4) |
BetrR 1975, 570-580 (LT1-4) |
ARST 1976, 26-27 (LT1,2,4) |
JR 1977, 319 |
SAE 1977, 3-8 (LT1-4) |
WM IV 1975, 1067-1071 (LT1-4) |
AP § 103 BetrVG 1972 (LT1-4), Nr 3 |
AR-Blattei, Betriebsverfassung IX Entsch 25 (LT1-4) |
AR-Blattei, ES 530.9 Nr 25 (LT1-4) |
ArbuR 1975, 184 (ST1) |
EzA § 103 BetrVG 1972, Nr 8 |
JuS 1975, 669-670 (ST1-2) |
MDR 1975, 876-877 (LT1-4) |
PraktArbR BetrVG §§ 102-105, Nr 128 (LT1-4) |