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EuGH Beschluss vom 15.09.2010 - C-386/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Übergang von Unternehmen. Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer. Nichterneuerung des befristeten Arbeitsvertrags eines Leiharbeitnehmers

 

Normenkette

EuGH-VerfO Art. 104; Richtlinie 2001/23/EG

 

Beteiligte

Briot

Jhonny Briot

Rat der Europäischen Union

Randstad Interim

Sodexho SA

 

Tenor

Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, wenn der befristete Arbeitsvertrag eines Leiharbeitnehmers wegen des Endes der vereinbarten Vertragslaufzeit vor dem Übergang der Tätigkeit, der dieser Leiharbeitnehmer zugewiesen war, beendet wurde, verstößt die Nichterneuerung dieses Vertrags wegen des Übergangs nicht gegen das in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen enthaltene Verbot. Daher ist dieser Leiharbeitnehmer nicht so anzusehen, als stünde er dem entleihenden Unternehmen zum Zeitpunkt des Übergangs weiter zur Verfügung.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht von der Cour du travail de Bruxelles (Belgien) mit Entscheidung vom 21. September 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 30. September 2009, in dem Verfahren

Jhonny Briot

gegen

Randstad Interim,

Sodexho SA,

Rat der Europäischen Union

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter J. Malenovský (Berichterstatter) und T. von Danwitz,

Generalanwältin: V. Trstenjak,

Kanzler: R. Grass,

nach Unterrichtung des vorlegenden Gerichts, dass der Gerichtshof nach Art. 104 § 3 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden beabsichtigt,

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