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EuGH Urteil vom 26.09.2000 - C-322/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialpolitik – Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen – Zugang zur Beschäftigung und Arbeitsbedingungen – Gleichbehandlung – Entlassungsbedingungen

 

Beteiligte

Kachelmann

Bärbel Kachelmann

Bankhaus Hermann Lampe KG

 

Tenor

Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen stehen einer Auslegung einer nationalen Bestimmung wie § 1 Absatz 3 des Kündigungsschutzgesetzes in der bis zum 30. September 1996geltenden Fassung nicht entgegen, nach der teilzeit- und vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer bei der sozialen Auswahl, die der Arbeitgeber bei der betriebsbedingten Streichung eines Teilzeitarbeitsplatzes vorzunehmen hat, generell nicht vergleichbar sind.

 

Tatbestand

In der Rechtssache C-322/98

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Landesarbeitsgericht Hamburg (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Bärbel Kachelmann

gegen

Bankhaus Hermann Lampe KG

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten D. A. O. Edward sowie der Richter L. Sevón, P. J. G. Kapteyn (Berichterstatter), H. Ragnemalm und M. Wathelet,

Generalanwalt: A. Saggio

Kanzler: L. Hewlett, Ve...

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