1 Rechtsgrundlage, Zweck
§ 23 Abs. 2 TV-L regelt die Zahlung des Jubiläumsgeldes. Mit der Zahlung des Jubiläumsgeldes wird die vom Beschäftigten erwiesene Treue belohnt. Beschäftigte erhalten ein Jubiläumsgeld
nach 25-jähriger Beschäftigungszeit i. H. v. 350 EUR,
nach 40-jähriger Beschäftigungszeit i. H. v. 500 EUR.
Ein Jubiläumsgeld für das – in der betrieblichen Praxis kaum relevante – 50-jährige Jubiläum ist im TV-L nicht mehr vorgesehen.
2 Anspruchsvoraussetzungen
2.1 Bestehen eines Arbeitsverhältnisses
Beschäftigte, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben bei Erreichen der maßgeblichen Beschäftigungszeit Anspruch auf Zahlung des Jubiläumsgeldes (§ 23 Abs. 2 Satz 1 TV-L). Entscheidend ist lediglich der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses bis zur Vollendung der Beschäftigungszeit von 25 Jahren bzw. 40 Jahren.
Auch Beschäftigte, die sich zum Zeitpunkt des Jubiläums in Elternzeit oder Pflegezeit befinden oder deren Arbeitsverhältnis wegen einer befristeten Erwerbsminderungsrente ruht, haben Anspruch auf das Jubiläumsgeld. Gleiches gilt für Beschäftigte, die sich zum Zeitpunkt des Arbeitsjubiläums in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befinden.
Zur Fälligkeit des Jubiläumsgeldes bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses siehe unten, Ziffer 5.
Führung und Leistung des Beschäftigten haben keine Auswirkung auf die Zahlung des Jubiläumsgeldes.
2.2 Vollendung der Beschäftigungszeit von 25 bzw. 40 Jahren
2.2.1 Beschäftigungszeit i. S. d. § 34 Abs. 3 TV-L
Der Anspruch auf Zahlung eines Jubiläumsgeldes richtet sich nach der "Beschäftigungszeit" im Sinne des § 34 Abs. 3 TV-L. Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts gemäß § 28 TV-L, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt.
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden in vollem Umfang auf die Beschäftigungszeit angerechnet.
Als Beschäftigungszeit werden anerkannt
Wechselt ein Beschäftigter mehrfach zwischen verschiedenen vom Geltungsbereich des Tarifvertrags erfassten Arbeitgebern, wird bei Berechnung der Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 3 Satz 3 TVöD/TV-L nur die Zeit in einem Arbeitsverhältnis bei dem unmittelbar vorherigen Arbeitgeber berücksichtigt. Zeiten in einem davor liegenden früheren Arbeitsverhältnis – also dem vorletzten und weiter zurückliegenden Arbeitsverhältnissen – bleiben unberücksichtigt.
Gleiches gilt nach dem zitierten BAG-Urteil für einen mehrfachen Wechsel zwischen anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern i. S. d. § 34 Abs. 3 Satz 4 TVöD/TV-L.
In einem Beamtenverhältnis abgeleistete Tätigkeiten werden nicht als Beschäftigungszeiten i. S. v. § 34 Abs. 3 TVöD/TV-L berücksichtigt.
§ 34 Abs. 3 Satz 3 TVöD/TV-L berücksichtigt nach seinem Wortlaut, Zusammenhang und Zweck nur Arbeitsverhältnisse bei einem anderen Arbeitgeber im Geltungsbereich des TVöD/TV-L. Eine dem § 19 Abs. 3 BAT/BAT-O vergleichbare Regelung haben die Tarifvertragsparteien für den TVöD/TV-L nicht getroffen. Frühere Zeiten in einem Beamtenverhältnis werden somit nur unter den Voraussetzungen des TVÜ-VKA/TVÜ-Bund/TVÜ-L bei vom früheren Tarifrecht BAT auf den TVöD/TV-L übergeleiteten Beschäftigten berücksichtigt.
Bezüglich weiterer Einzelheiten zur Berechnung der Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 3 TV-L wird auf die Ausführungen zu Beschäftigungszeit verwiesen.
2.2.2 Übergangsregelung in § 14 TVÜ-L
Für Beschäftigte, die dem Geltungsbereich des TVÜ-Länder unterliegen, gelten hinsichtlich der Jubiläumszeit die Besitzstandsregelungen des § 14 TVÜ-L. Der TVÜ-Länder erfasst
- Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1.11.2006 begründet wurde und über diesen Zeitpunkt hinaus ununterbrochen fortbesteht sowie
- Beschäftigte, die nach einer Unterbrechung von längstens 1 Monat bei ihrem bisherigen Arbeitgeber wieder eingestellt werden. Bei Lehrkräften im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1 a BAT/BAT-O ist eine Unterbrechung während der Gesamtdauer der Sommerferien unschädlich.
Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-L werden für die Dauer des über den 31.10...