Wechselt ein Mitarbeiter nach dem 1.1.2010 zu einem anderen Arbeitgeber, so wird dort ein neues, ggf. den Bestimmungen des TV-L unterliegendes Arbeitsverhältnis begründet. Anspruch auf die kinderbezogene Besitzstandszulage steht jedoch nicht mehr zu.

Der TVÜ-H - und damit die Übergangsregelung zur kinderbezogenen Besitzstandszulage - findet nur Anwendung auf die Arbeitsverhältnisse, die am 31.12.2009 bestanden und zum selben Arbeitgeber (Land Hessen) über diesen Zeitpunkt hinaus fortbestehen, wobei Unterbrechungen von bis zu insgesamt einem Monat unschädlich sind.

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