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LAG Köln Urteil vom 09.08.2000 - 2 (7) Sa 454/00 (veröffentlicht am 09.08.2000)

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Verfahrensgang

ArbG Köln (Aktenzeichen 13 Ca 3594/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.08.2001; Aktenzeichen 3 AZR 649/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 21.09.1999 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 13 Ca 3594/99 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der am 23.02.1940 geborene Kläger war vom 27.01.1964 bis zum 31.07.1996 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin, der M. . beschäftigt. Im Dezember 1995 erteilte die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger und anderen Arbeitnehmern vertragliche Zusagen über die Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung. Das Schreiben der Arbeitgeberin lautet, soweit hiervon Interesse, wie folgt:

M. N. verpflichtet sich zur Zahlung einer Alters- oder Invaliditätsrente nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

1. Voraussetzung für den Anspruch auf eine Rente ist eine mindestens zehnjährige Betriebszugehörigkeit.

2. Die Betriebsrente wird fällig mit Ablauf des Monats, in dem der begünstigte Mitarbeiter das 65. Lebensjahr erreicht hat. Sofern der Arbeitnehmer Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch nimmt, hat er nach Erfüllung der Wartezeit und sonstigen Leistungsvoraussetzungen bei Vorlage des Rentenbescheides Anspruch auf die betriebliche Altersversorgung.

3. Beim Ausscheiden vor Vollendung des 65. Lebensjahres infolge Erwerbsunfähigkeit erhält der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Wartezeit und sonstigen Leistungsvoraussetzungen bei Vorlage des Rentenbescheides der gesetzlichen Rentenversicherung die Betriebsrente auf die Dauer der Erwerbsunfähigkeit.

4. Die Berechnungsgrundlage für die jährliche Betriebsrente ist der durchschnittliche jährliche Bruttobarverdienst der letzten drei Jahre vor Eintritt des Versorgungsfa...

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