1 Funktion des Strukturausgleichs (§ 12 TVÜ-Länder)
Der nachfolgende Beitrag bezieht sich auf die Regelungen des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12.10.2006.
Beim sog. Strukturausgleich geht es nicht um eine Besitzstandsregelung im eigentlichen Sinne. Vielmehr sollen nicht (mehr) erfüllte Erwartungen, insbesondere im Hinblick auf noch ausstehende Lebensaltersstufen, die auf der Fortgeltung des bis zum 31.10.2006 geltenden Tarifrechts beruhten, insoweit zumindest teilweise kompensiert werden, als die künftigen Gehaltsentwicklungen in der Entgelttabelle des TV-L nicht berücksichtigt worden sind oder nicht abgebildet werden konnten (sog. Exspektanzenschutz). Allerdings geht es nicht um einen Ausgleich in jedem Einzelfall, vielmehr wurde eine typisierte Betrachtung vorgenommen, die sich auf einige, aus übereinstimmender Sicht der Tarifvertragsparteien regelungsbedürftige Fallgestaltungen beschränkt. Dabei wird keine volle Kompensation, sondern eine begrenzender Ausgleich bzw. eine Abmilderung veränderter Perspektiven angestrebt.
Der Strukturausgleich ist - sofern ein Anspruch hierauf besteht - ein regelmäßiger und zusätzlicher Entgeltbestandteil. Er ist zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (§ 15 Abs. 2 Satz 1 ATV) und wird im Rahmen der Bemessungsgrundlagen nach § 20 TV-L (Jahressonderzahlung) und § 21 TV-L (Entgeltfortzahlung) berücksichtigt. Der Strukturausgleich ist nicht dynamisch (§ 12 Abs. 1 Satz 1), wird also bei linearen Einkommenssteigerungen nicht erhöht.
Die Strukturausgleichsbeträge können bei einer Änderung der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit (s. Teilzeitbeschäftigung (Absatz 4)), bei der Anrechnung infolge von Höhergruppierung sowie bei einer Herabgruppierung (s. Höhergruppierung) sich nachträglich ändern bzw. entfallen.
Beschäftigte erhalten den Strukturausgleich zusätzlich zu ihrem monatlichen Entgelt (§ 12 Abs. 1 Satz 1). Die Zahlung eines Strukturausgleichs setzt daher die Zahlung von Entgelt voraus. Der Begriff des Entgelts umfasst neben dem Tabellenentgelt die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile.
Ehemalige Arbeiter sind nicht erfasst; bei diesen Beschäftigten bestehen keine vergleichbaren Exspektanzverluste.
2 Aufbau der Regelung des Strukturausgleichs (Übersicht)
Die Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen für den Erhalt eines Strukturausgleichs sind in § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 3 TVÜ-Länder geregelt.
Die Anlage 3 besteht aus
- den einleitenden Vorbemerkungen
- der Tabelle Teil A, die für alle Angestellten mit Ausnahme des Pflegepersonals im Sinne der Anlage 1b zum BAT/BAT-O gilt,
- der Tabelle Teil B, die nur für das Pflegepersonal im Sinne der Anlage 1b zum BAT/BAT-O gilt.
2.1 Gestaltung der Tabelle Teil A der Anlage 3 (ohne Pflegepersonal)
Spalte 1 |
Spalte 2 |
Spalte 3 |
Spalte 4 |
Spalte 5 |
Spalte 6 |
Spalte 7 |
Entgelt- gruppe |
VergGr |
Aufstieg |
OZ-Stufe 1,2 |
LASt |
Höhe |
Dauer |
Anspruchsvoraussetzungen |
Rechtsfolgen |
Die Spalten 1 bis 5 enthalten die Anspruchsvoraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Hierbei beschreibt
- die Spalte 1 die Entgeltgruppe, in welche der Angestellte übergeleitet worden ist,
- die Spalte 2 die Vergütungsgruppe des Angestellten nach der Anlage 1 a zum BAT/BAT-O, aus der die Überleitung gemäß Anlage 2 TVÜ-Länder erfolgt ist,
- die Spalte 3 den Aufstieg, der für den Angestellten maßgeblich war,
- die Spalte 4 die Ortszuschlagsstufe 1 bzw. 2 des Angestellten zum 1.11.2006,
- die Spalte 5 die Lebensaltersstufe der Grundvergütung der Vergütungsgruppe, aus der die Überleitung erfolgt sein muss.
Die Spalten 6 und 7 enthalten die Rechtsfolgen. Hierbei beschreibt
- die Spalte 6 den Betrag des Strukturausgleichs,
- die Spalte 7 die Dauer, für den der Strukturausgleich gezahlt wird und teilweise auch einen vom Regelfall abweichenden Beginn der Zahlung.
2.2 Gestaltung der Tabelle Teil B der Anlage 3 (Pflegepersonal)
Die Strukturausgleiche für das Pflegepersonal (Anlage 1b zum BAT/BAT-O) sind in einer eigenständigen Tabelle festgelegt. Diese Tabelle weicht in ihrem Aufbau von der Tabelle des Teils A ab:
Spalte 1 |
Spalte 2 |
Spalte 3 |
Spalte 4 |
Spalte 5 |
Spalte 6 |
Spalte 7 |
Spalte 8 |
Entgelt- gruppe |
VergGr |
OZ-Stufe 1,2 |
Überleitung |
nach |
für |
Betrag Tarifgebiet West |
VergGr |
Stufe |
Anspruchsvoraussetzungen |
Rechtsfolgen |
|
Hierbei beschreibt
- die Spalte 1 die Entgeltgruppe, in die die ehemalige Pflegekraft übergeleitet worden ist,
- die Spalte 2 den Karriereverlauf, der für die Festlegung der neuen Entgeltgruppe maßgeblich war,
- die Spalte 3 die Ortszuschlagsstufe 1 bzw. 2 der Pflegekraft zum 1.11 2006,
- die Spalten 4 und 5 die Vergütungsgruppe und Stufe, aus der die Überleitung erfolgt sein muss,
- die Spalte 6 den Beginn des Strukturausgleichs,
- die Spalte 7 die Dauer, für die der Strukturausgleich gezahlt wird und
- die Spalte 8 den Betrag des Strukturausgleichs im Tarifgebiet West, für den im Tarifgebiet Ost der jeweilige Bemessungssatz gilt (gemäß § 12 Abs. 3).
Die für das Pflegepersonal geltenden Abweichungen sind näher dargestellt unten unter Ziffer 3.3 (Die Tabelle Teil B der Anlage 3)
3 Voraussetzungen des Strukturausgleichs
Die Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen für den Erhalt eines Strukturausgleichs sind in § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 3 TVÜ-Länder geregelt.