Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Überwachung privater E-Mail-Korrespondenz am Arbeitsplatz

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

EGMR v. 5.9.2017, Beschwerde-Nr. 61496/08

Eine Überwachung von E-Mails muss verhältnismäßig sein, was grds. eine vorherige Information der Mitarbeiter über die Möglichkeit sowie über Art und Umfang der Überwachung voraussetzt. Ansonsten kann hierin ein Verstoß gegen das Recht des Arbeitnehmers auf Achtung des Privatlebens aus Art. 8 EMRK liegen, selbst wenn eine private E-Mail-Kommunikation untersagt ist.

Sachverhalt

Es handelte sich hier um ein rumänisches Ausgangsverfahren. Der Arbeitnehmer hatte auf seinem dienstlichen PC auf Veranlassung seines Arbeitgebers einen Yahoo-Messenger-Account eingerichtet. Dieser diente dazu, mit den Kunden zu kommunizieren. Obwohl ein privater Gebrauch untersagt war, schrieb der Mitarbeiter auch private Mails. Aufgrund dessen wurde er gekündigt. Als Beweis legte der Arbeitgeber eine 45-seitige Abschrift des privaten Mail-Verkehrs des Arbeitnehmers von einer einzigen Woche vor. Die gegen die Kündigung eingelegte Klage hatte vor den nationalen Gerichten kein Erfolg. Nachdem auch der EGMR zunächst einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verneinte, rief der Arbeitnehmer die große Kammer des EGMR an.

Die Entscheidung

Die große Kammer stellte einen Verstoß gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens aus Art. 8 EMRK fest. Hierzu wurde ausgeführt, dass Arbeitgeber grds. berechtigt seien, die Einhaltung eines Verbots zur Privatnutzung des dienstlichen Internetanschlusses zu überwachen. Dies müsse jedoch verhältnismäßig sein, was grds. voraussetze, dass der Mitarbeiter über die Möglichkeit sowie über Art und Umfang der Überwachung informiert wird. Ob dies im vorliegenden Verfahren der Fall war oder ob mildere Maßnahmen bestanden hätten, haben die Gerichte nicht überprüft.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Beamten Office Baden-Württemberg enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Produktempfehlung


Zum Thema haufe.de
Langfristig Vermögen aufbauen: Wie Profis investieren
Wie Profis investieren
Bild: Haufe Shop

Private Anleger haben regelmäßig schlechtere Ergebnisse bei der Geldanlage als institutionelle Anleger:innen.  Investment-Experte Sascha Rabe gibt in seinem Buch Einblicke in erfolgreiches und langfristiges Vermögensmanagement. Er klärt Anlegerinnen und Anleger auf und schützt sie vor Fehlinformationen, überzogenen Versprechungen und riskanten Trends.


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren