Zum Verständnis der "Zwölftelungsregelung" bei Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses im Urlaubsjahr ist das Verständnis für das Zusammenspiel der gesetzlichen und tariflichen Regelung von großer Bedeutung.
Die tarifliche Regelung: Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis während des Urlaubsjahres, so erhält der Beschäftigte für jeden vollen Beschäftigungsmonat des Jahres 1/12 seines Urlaubsanspruchs für das Gesamtjahr (§ 26 Abs. 2 Buchst. b TV-L). Der Beschäftigungsmonat ist nicht mit dem Kalendermonat gleichzusetzen.
Diese tarifliche Regelung weicht von der gesetzlichen Bestimmung in § 5 Abs. 1 Buchst. b) BUrlG ab. Eine Zwölftelung erfolgt nur, wenn die 6-monatige Wartezeit im Urlaubsjahr nicht erreicht wird.
Da beim Zusammenspiel der Regelung Ergebnisse eintreten können, wonach die tarifliche Regelung im Vergleich zur gesetzlichen für den Beschäftigten schlechter ist, erhält der Beschäftigte abweichend von der tariflichen Berechnung mindestens den gesetzlichen Urlaubsanspruch (Beispiele unten).
In die Berechnung des Urlaubsanspruchs sind eventuell zustehende Zusatzurlaubsansprüche sowohl für Wechselschicht, Schicht- und Nachtarbeit (§ 27 TV-L) nicht einzubeziehen. Auch der gesetzliche Zusatzurlaub nach dem SGB IX (§ 208 SGB IX) unterliegt nicht der Dispositionsfreiheit der Tarifvertragsparteien und darf daher nicht nach der Zwölftelregelung des § 26 Abs. 2 Buchst. b TV-L gekürzt werden. Das heißt aber nicht, dass der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen bei unterjährigem Ein- oder Austritt nicht gekürzt werden kann. Vielmehr richtet sich hier die Kürzungsmöglichkeit nach der gesetzlichen Grundregelung des § 5 BUrlG.
Beim Beginn des Arbeitsverhältnisses während des Urlaubsjahres ist der arbeitsvertraglich festgesetzte Arbeitsbeginn maßgebend, selbst wenn der Beschäftigte an dem ersten Arbeitstag wegen Arbeitsunfähigkeit nicht erscheint. Weiterhin ist die Wartezeit von regelmäßig 6 Monaten zu berücksichtigen, sodass auch eine Übertragung des Urlaubsanspruchs möglich ist.
Bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs ist sowohl die gesetzliche Regelung des § 5 BUrlG (Teilurlaub), als auch die tarifliche Regelung des § 26 Abs. 2 Buchst. b TV-L zu beachten.
Nach der gesetzlichen Regelung des § 5 BUrlG erfolgt eine Zwölftelung bei erfüllter sechsmonatiger Wartezeit nur bei einem Ausscheiden in der ersten Jahreshälfte.
Ein seit vielen Jahren beschäftigter Arbeitnehmer scheidet mit Ablauf des
a) 31.3.
b) 30.9.
aus dem Arbeitsverhältnis aus. Er hat in der 5-Tage/Woche gearbeitet. Wie hoch ist der gesetzliche Urlaubsanspruch für das Jahr, in welchem das Arbeitsverhältnis endet?
Nach § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG besteht ein Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Im Rückschluss dieser Regelung wird deutlich, dass eine (gesetzliche) Zwölftelung nicht erfolgt, wenn der Beschäftigte in der zweiten Jahreshälfte aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Damit besteht in obigem Beispiel ein gesetzlicher Urlaubsanspruch von
a) 3/12 = 5 Urlaubstage
b) 12/12 = 20 Urlaubstage.
Gleiches gilt bei Beginn des Arbeitsverhältnisses. Erfolgt der Beginn in der ersten Jahreshälfte und wird die Wartezeit erfüllt, erwirbt der Beschäftigte den vollen gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von 20 Urlaubstagen (bei einer 5-Tage-Woche) gemäß § 3 BUrlG.
Die Zwölftelungsregelung des § 26 Abs. 2 Buchst. b TV-L differenziert nicht danach, wann innerhalb des Urlaubsjahres das Arbeitsverhältnis beginnt oder endet. Vielmehr erhält der Beschäftigte für jeden Monat des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubs.
Fortführung des obigen Beispiels
Wird für obiges Beispiel der tarifliche Urlaub berechnet, ergibt sich folgender Anspruch:
a) 3/12 = 7,5, gerundet 8 Urlaubstage
b) 9/12 = 22,5, gerundet 23 Urlaubstage
Zwar berücksichtigt die tarifliche Regelung "lediglich" 9/12 und nicht wie die gesetzliche Regelung 12/12. Jedoch wird der erhöhte tarifliche Urlaubsanspruch von 30 Tagen zugrunde gelegt, sodass sich ein für den Beschäftigten vorteilhafteres Ergebnis errechnet.
Ergibt die Zwölftelregelung nach § 26 Abs. 2 Buchst. b TV-L einen geringeren Urlaubsanspruch als es der Mindesturlaubsanspruch nach dem BUrlG vorsieht, so ist die TV-L-Regelung nicht anwendbar (§ 26 Abs. 2 Buchst. b, 2. Halbsatz TV-L).
Ein Beschäftigter, der einen Urlaubsanspruch von 30 Urlaubstagen hat, beginnt am 15.5. sein Arbeitsverhältnis in der 5-Tage-Woche. Sein Urlaubsanspruch nach TV-L beträgt (7/12 =) 18 Arbeitstage. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt jedoch nach Ablauf der Wartezeit am 14.11. 24.00 Uhr 20 Arbeitstage, sodass dem Beschäftigten ab dem 15.11. der gesamte gesetzliche Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen zusteht. Mit Ablauf der Wartezeit ist der Vollurlaubsanspruch entstanden und fällig. Er ist noch innerhalb des Urlaubsjahre...