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BAG Beschluss vom 16.01.1991 - 4 AS 7/90

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Durchführung von Rechtshilfeersuchen

 

Leitsatz (amtlich)

  • Weist das Landesarbeitsgericht die Beschwerde des ersuchenden Arbeitsgerichts gegen die Ablehnung eines Rechtshilfeersuchens durch das ersuchte Gericht zurück, so kann das ersuchende Arbeitsgericht weitere Beschwerde zum Bundesarbeitsgericht einlegen.
  • Es braucht nicht entschieden zu werden, ob der sogenannte Ausforschungsbeweis zu den verbotenen Prozeßhandlungen nach § 158 Abs. 2 Satz 1 GVG gehört. Jedenfalls dann ist die Durchführung der Rechtshilfe verboten, wenn der Beweisbeschluß keine hinreichenden Tatsachen enthält, über die der Rechtshilferichter eine Zeugenvernehmung durchführen könnte.
 

Normenkette

ArbGG § 13; GVG §§ 158-159; ZPO §§ 358-359

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Beschluss vom 15.11.1990; Aktenzeichen 15 AR 176/90)

ArbG Wiesbaden (Beschluss vom 08.08.1990; Aktenzeichen 3 Ca 5288/89)

 

Tenor

Die Beschwerde des Arbeitsgerichts Wiesbaden gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 15. November 1990 – 15 AR 176/90 – wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse für das Baugewerbe. Sie hat von der Beklagten im Wege der Formularklage Auskunft verlangt, wie viele Arbeiter und Angestellte sie beschäftigt, um die Beiträge zu den Zusatzversorgungseinrichtungen des Baugewerbes berechnen zu können. Das Arbeitsgericht in Wiesbaden hat nachfolgenden Beweisbeschluß erlassen:

I.  Es soll Beweis erhoben werden

A. Über die Behauptung des Klägers,

im Betrieb des Beklagten seien in den Monaten Januar 1984 bis Juli 1990 arbeitszeitlich gesehen überwiegend, d.h. zu mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit, folgende Arbeiten durchgeführt worden:

Ausschacht- und Aushubarbeiten von Baugruben, Schächten und Gräben zur Verlegung für Kabel- und Rohrleitungen einschließlich Abtransport des angefallenen Erdreiches mittels eigener LKW, Verlegung von Drainagerohren und Betonrohren, Verfüllen und Verdichten der Schächte, Gruben und Gräben sowie anschließendes Wiederherstellen der Oberfläche;

Erdbewegungsarbeiten, wie Lösen, Fördern, Einbauen und Planieren von Bodenmassen einschließlich Entwässerung des Erdkörpers und des Untergrundes, z.B. zum Zwecke des Straßen- und Wegebaues.

 über die Behauptung des Beklagten,

in seinem Betrieb seien in dem genannten Zeitraum zu etwa 75 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit reine Fuhrarbeiten durchgeführt worden, also Arbeiten, bei denen er ausschließlich im Fremdauftrag mit LKW's Abfuhrarbeiten durchführe, durch Vernehmung der Zeugen

…

Das Beweisthema zu A. entspricht wörtlich einem Schriftsatz der Klägerin. Um die Vernehmung der zunächst benannten elf Zeugen hat es das Arbeitsgericht in Stuttgart ersucht.

Das Arbeitsgericht in Stuttgart hat die Ausführung des Beweisbeschlusses als unzulässig abgelehnt, weil die Durchführung der Beweisaufnahme zu einem Ausforschungsbeweis führe. Hiergegen hat das Arbeitsgericht Wiesbaden Beschwerde an das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg eingelegt. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat durch Beschluß vom 15. November 1990 die Beschwerde zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, daß Gegenstand des Beweisbeschlusses des Arbeitsgerichts Wiesbaden nicht Tatsachen, sondern Rechtsfragen sind. Allerdings interpretiere das Arbeitsgericht seinen Beweisbeschluß dahin, daß mit dem Begriff “arbeitszeitlich” die betriebliche Gesamtarbeitszeit gemeint sei. Was unter betrieblicher Gesamtarbeitszeit zu verstehen sei, bleibe aber unklar. Zweifelhaft sei, ob die Zeiten des Büropersonals hinzuzurechnen seien. Im Beweisbeschluß zu I.B. bleibe völlig unklar, was unter Fremdaufträgen zu verstehen sei.

Gegen diesen Beschluß hat das Arbeitsgericht Wiesbaden weitere Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat es sich allein aufeinen weiteren beigefügten Beschluß einer anderen Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg berufen.

II. Die Beschwerde gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg ist zulässig.

1. Die weitere Beschwerde an das Bundesarbeitsgericht ist statthaft. Nach § 13 Abs. 2 ArbGG finden bei Rechtshilfeersuchen zwischen Arbeitsgerichten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Rechtshilfe entsprechende Anwendung. Nach § 159 Abs. 1 Satz 2 GVG ist die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts anfechtbar, wenn sie die Rechtshilfe für unzulässig erklärt. In diesen Fällen entscheidet über die weitere Beschwerde das Bundesarbeitsgericht. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat das Rechtshilfeersuchen des Arbeitsgerichts Wiesbaden als unzulässig angesehen.

2. Das Arbeitsgericht Wiesbaden ist beschwerdeberechtigt. Die weitere Beschwerde kann auch durch das ersuchende Gericht eingelegt werden (§ 159 Abs. 2 GVG).

3. Der Zulässigkeit der weiteren Beschwerde steht nicht entgegen, daß das Arbeitsgericht die Beschwerde nicht selbständig begründet hat, Nach § 78 Abs. 1 ArbGG gelten wegen der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. Es entspricht aber allgemeiner Meinung, daß die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nicht begründet zu werden braucht (Baumbach/Lauterbach, ZPO, 48. Aufl., § 569 Anm. 2 D; Thomas/Putzo, ZPO, 16. Aufl. 1990, § 569 Anm. 2c). Dasselbe muß für Beschwerden an das Bundesarbeitsgericht gelten, für die die maßgebende Verfahrensnorm (§ 156 GVG) keine besonderen Voraussetzungen aufstellt.

III. In der Sache ist die Beschwerde nicht begründet.

1. Die Arbeitsgerichte haben den Gerichten für Arbeitssachen Rechtshilfe zu leisten (§ 13 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Nach § 158 Abs. 1 GVG darf ein Rechtshilfeersuchen grundsätzlich nicht abgelehnt werden. Von dem Grundsatz der Durchführung von Rechtshilfeersuchen besteht allein dann eine Ausnahme, wenn die vorzunehmende Handlung nach dem Recht des ersuchten Gerichts verboten ist (§ 158 Abs. 2 Satz 1 GVG).

2. Die Durchführung der Rechtshilfe ist dem Arbeitsgericht Stuttgart untersagt.

a) Eine Rechtshilfehandlung ist dann verboten, wenn sie nach dem örtlichen Recht des ersuchten Gerichts oder nach dem Recht des ersuchenden und ersuchten Gerichts gegen Bundes- oder Landesrecht verstößt (Baumbach/Lauterbach, aaO, § 158 GVG Anm. 2 B; Kissel, GVG, § 158 Rz 10). Ob zu den verbotenen Prozeßhandlungen auch der sogenannte Ausforschungsbeweis zählt, ist in Rechtslehre und Rechtsprechung umstritten. Teilweise wird die Auffassung vertreten, daß die Prozeßhandlung der Zeugenvernehmung an sich statthaft sei; ob sie im Einzelfall aber zur unzulässigen Ausforschung werde, sei nach der konkreten Prozeßsituation zu beurteilen. Das sei aber allein Sache des das Verfahren durchführenden Gerichts (RGZ 169, 158, 160; OLG Frankfurt, MDR 1970, 597; Kissel, aaO, § 158 Rz 32; Baumbach/Lauterbach, aaO, § 158 GVG, Anm. 2 B). Von der Gegenmeinung wird dagegen auch dem ersuchten Gericht auferlegt, einen Ausforschungsbeweis zu unterlassen (OLG Frankfurt, MDR 1952, 499; OLG Freiburg, JZ 1953, 229). Teilweise wird eine abschließende Stellungnahme vermeiden (BGH, JZ 1953, 230; OLG Düsseldorf, NJW 1959, 298). Auch der Senat braucht diese Frage nicht abschließend zu entscheiden.

b) Eine Beweisaufnahme im Wege der Rechtshilfe ist jedenfalls dann verboten, wenn der Beweisbeschluß keine ausreichende Grundlage für die Vernehmungen des Rechtshilferichters abgibt. Auf das Verfahren vor den Arbeitsgerichten finden die Vorschriften über das Verfahren vor den Amts- und Landgerichten entsprechende Anwendung (§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, § 495 ZPO). Erfordert die Beweisaufnahme ein besonderes Verfahren, so ist diese durch besonderen Beweisbeschluß anzuordnen (§ 358 ZPO). Nach § 359 ZPO muß ein Beweisbeschluß die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist, die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen und die Bezeichnung der Partei, die sich auf das Beweismittel berufen hat, enthalten. Der Beweisbeschluß muß bereits die bestimmten Tatsachen enthalten, die der Rechtshilferichter feststellen soll. Diesen Voraussetzungen wird der Beweisbeschluß des Arbeitsgerichts Wiesbaden nicht gerecht. Aus dem Beweisbeschluß ergeben sich keine hinreichenden streitigen Tatsachenbehauptungen, deren Richtigkeit der Rechtshilferichter feststellen könnte.

Aus dem Beweisbeschluß ergibt sich nichts über Art, Dauer und Lage der betrieblichen Gesamtarbeitszeit. Weder deren Höhe ist angegeben, noch welche Arbeitnehmer bei der Bemessung der betrieblichen Gesamtarbeitszeit mitzuzählen sind.

Aus dem Beweisbeschluß ergibt sich nicht, wie die Hälfte der betrieblichen Gesamtarbeitszeit zu berechnen ist.

Auch wegen der Tätigkeitsbeschreibung ist der Beweisbeschluß unzureichend. Es fehlt an jeglichen Angaben, wann, wo und welche Arbeiten verrichtet worden sind. Es sind nicht einmal die Betriebsmittel (Maschinen) aufgezählt, mit denen reine Bauarbeiten oder Transportarbeiten verrichtet worden sind.

Der Beweisbeschluß ist nichts anderes als die Übertragung der Aufgaben eines Ermittlungsrichters auf den Rechtshilferichter. Das ist nicht Aufgabe des Rechtshilfeverfahrens.

c) Die Klägerin vermag im Rahmen ihrer Prozeßführung auch nicht darauf zu verweisen, daß sie wegen der häufig längere Zeit zurückliegenden Vorgänge Schwierigkeiten habe, diese aufzuklären und entsprechenden Sachvortrag zu liefern. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung darauf verwiesen, daß in den Auskunftsklagen der Klägerin die allgemeinen zivilprozessualen Grundsätze für die Darlegungs- und Beweislast gelten. Im Interesse eines rechtsstaatlichen Verfahrens kann hiervon nicht abgewichen werden (BAG Urteil vom 25. Februar 1987 – 4 AZR 240/86 – AP Nr. 81 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; auch BAGE 40, 67, 74 = AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifliche Übung).

 

Unterschriften

Schaub, Dr. Etzel, Schneider

 

Fundstellen

Haufe-Index 839191

BAGE, 71

NJW 1991, 1252

JR 1991, 396

RdA 1991, 128

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