Entscheidungsstichwort (Thema)

Zweckbefristung wegen Mutterschaftsurlaub

 

Orientierungssatz

1. Ein Vertretungsfall wegen Mutterschaftsurlaub rechtfertigt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Befristung des Arbeitsvertrages.

2. Für die Zweckbestimmung ist kennzeichnend, daß die Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht kalendermäßig bestimmt ist, das Arbeitsverhältnis vielmehr mit Eintritt eines von den Parteien als gewiß, der Zeit nach aber als ungewiß angesehenen Ereignisses enden soll.

 

Normenkette

BAT Anlage SR; BGB § 620 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LAG Bremen (Entscheidung vom 22.11.1985; Aktenzeichen 1 (5) Sa 208/84)

ArbG Bremerhaven (Entscheidung vom 27.06.1984; Aktenzeichen 2 Ca 299/84)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI441124

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