Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsübergang aufgrund mehrerer Rechtsgeschäfte mit Dritten
Orientierungssatz
Parallelsache zu BAG Urteil vom 22.5.1985 5 AZR 173/84.
Verfahrensgang
LAG Hamm (Entscheidung vom 17.11.1983; Aktenzeichen 10 Sa 1260/83) |
ArbG Rheine (Entscheidung vom 13.04.1983; Aktenzeichen 2 Ca 1418/82) |
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der liquidierten K KG auf die Beklagte nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB übergegangen ist.
Der Kläger war seit April 1975 bei der Firma K -KG, einem Hersteller von Möbelprofilen, als Arbeitnehmer tätig. Bis August 1982 beschäftigte diese Firma ca. 180 Arbeitnehmer. Nachdem sie mit der Zahlung von Löhnen und Gehältern in Verzug geraten war, wurde am 11. August 1982 aus den Reihen der Arbeitnehmer ein Antrag auf Konkurseröffnung gestellt. Am 12. August 1982 erließ das Amtsgericht I ein allgemeines Veräußerungsverbot über das Vermögen der Firma; der Antrag auf Konkurseröffnung wurde am 19. August 1982 mangels Masse abgelehnt. Seitdem befindet sich die Firma K KG in Liquidation.
Am 16. September 1982 erhielt der Kläger wie alle übrigen Arbeitnehmer der Firma K KG ein auf den 2. September 1982 datiertes Schreiben des Liquidators, in dem dieser erklärte, man gehe davon aus, daß die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer durch Kündigung des Arbeitgebers am 19. August 1982 geendet hätten. Sollte diese Kündigung nicht wirksam geworden sein, werde hiermit eine Kündigung mit sofortiger Wirkung ausgesprochen.
Diese Kündigung ist von dem Arbeitsgericht rechtskräftig für unwirksam erklärt worden.
In der Zeit vom 19. August bis 30. August oder 31. August 1982 stand die Produktion der Firma K KG still, mit Ausnahme der Erledigung von Restarbeiten für die Firma St am 24. August 1982. Ob in der kaufmännischen Abteilung außer Inventurarbeiten für den Zwangsverwalter weitere Tätigkeiten erledigt wurden, ist zwischen den Parteien streitig.
Bereits vorher hatten drei frühere leitende Angestellte der Firma K KG ein neues Unternehmen, die Beklagte, durch notariellen Vertrag vom 14. Juli 1982 gegründet. Sie wurde am 26. August 1982, zunächst mit Sitz in M, in das Handelsregister eingetragen.
Auf Antrag von Gläubigern der Firma K KG, nämlich der Westdeutschen Genossenschaftszentralbank und der I Volksbank, war über die Betriebsgrundstücke die Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung angeordnet worden. Mit Vertrag vom 30. August 1982 pachtete die Beklagte vom Zwangsverwalter die Betriebsgrundstücke mit aufstehenden Gebäuden und Zubehör. In diesem Pachtvertrag ist - soweit hier von Bedeutung - folgendes vereinbart worden:
"§ 1
Gegenstand der Verpachtung sind die Grundstücke
in R , auf denen der Fabrikbetrieb der Firma
K KG, , R betrieben worden ist.
.....
Mitverpachtet sind die aufstehenden Gebäude und
Bauwerke sowie die dort befindlichen Maschinen,
Gerätschaften und das sonstige Zubehör.
Hierüber hat der Verpächter eine entsprechende
Inventarliste erstellt, die Bestandteil dieses
Vertrages ist.
Der Pächter benutzt den Pachtgegenstand zur Her-
stellung, Bearbeitung von Möbelteilen oder Teilen
von Möbelteilen und auch zur Herstellung von Mö-
beln insgesamt oder von anderen Holz-, Kunststoff-
oder Metallteilen.
Eine anderweitige Nutzung ist nicht zulässig.
.....
§ 3
Der Vertrag beginnt am 30.08.82 und wird für die
Dauer von 1 Jahr geschlossen.
.....
§ 4
Der Pachtzins beträgt monatlich 35.000,00 DM zu-
züglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehr-
wertsteuer (in Worten: fünfunddreißigtausend), er
ist auf das Konto das vom Zwangsverwalter bei der
I Volksbank zu bestimmende Anderkonto
zu überweisen und zwar bis zum 1. eines jeden Mo-
nats. Eine Pachtzahlung für die beiden letzten
Tage des Monats August 1982 wird nicht erhoben.
Vom Pachtvertrag ausgeschlossen sind die unter
Leasingvertrag stehenden Maschinen. Insoweit hat
der Pächter mit dem jeweiligen Leasinggeber eine
gesonderte Vereinbarung zu treffen.
.....
§ 5
.....
Der Pächter hat die Maschinen und Gerätschaften
im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft zu
erhalten. Er trägt auch die Gefahr des zufälli-
gen Untergangs.
Der Pächter übernimmt es, die in den Pachträumen
lagernden Halbfertigprodukte, Rohstoffe und Be-
arbeitungsmittel sowie die sonstigen Lagerbestände
ordnungsgemäß zu verwahren. Eine Minderung des
Pachtpreises ist bei Behinderung des Pächters
durch diesen Umstand ausgeschlossen.
....."
Diesem Vertrag stimmte die Firma K KG zu.
Ebenfalls am 30. August 1982 erwarb die Beklagte von der Westdeutschen Genossenschaftszentralbank das in deren Eigentum stehende Warenlager der Firma K KG. Dieselbe Bank veräußerte die in ihrem Sicherungseigentum stehenden Produktionsmaschinen, die von der Firma K KG benutzt worden waren, an ein - von den Parteien nicht näher bezeichnetes - "öffentlich-rechtliches Kreditinstitut", das die Maschinen wiederum an verschiedene Leasing-Gesellschaften veräußerte. Die Beklagte vereinbarte sodann mit diesen Gesellschaften Leasing--Verträge über die in den Betriebsräumen verbliebenen Produktionsmaschinen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß gewerbliche Schutzrechte, die Firmenbezeichnung der Firma K - KG u. ä. von der Beklagten nicht genutzt wurden.
Am 31. August oder am 1. September 1982 nahmen zunächst 30, danach 70 Arbeitnehmer die Arbeit in den früheren Betriebsräumen der Firma K KG auf. Zuletzt waren ca. 140 Arbeitnehmer der früheren Firma K KG bei der Beklagten beschäftigt. Der Kläger gehörte nicht zu ihnen.
Zwischenzeitlich waren der Sitz der Beklagten von M nach R verlegt worden und anstelle der früheren leitenden Angestellten der Firma K KG die Herren F und G als Geschäftsführer der Beklagten tätig. Herr F, der als Geschäftsführer der F GmbH in Geschäftsverbindungen zur K KG stand, war am 30. August 1982 mit den Gesellschaftern der Beklagten übereingekommen, daß er und Herr G als Gesellschafter in die Gesellschaft eintreten würden. Wann und welche Verhandlungen zwischen der Firma K -KG, Herrn F, weiteren Interessenten, dem Zwangsverwalter und den Banken stattfanden, ist zwischen den Parteien umstritten. Unstreitig ist, daß unmittelbare vertragliche Beziehungen zwischen der Firma K KG und der Beklagten nicht zustande kamen.
Mit der am 3. Dezember 1982 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger in erster Linie die gerichtliche Feststellung, daß sein Arbeitsverhältnis auf die Beklagte nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB übergegangen sei. Er hat die Auffassung vertreten, es sei nach § 613 a BGB nicht erforderlich, daß unmittelbare rechtsgeschäftliche Beziehungen zwischen dem früheren Betriebsinhaber und dem Betriebserwerber bestünden. Für den Betriebsübergang genüge es, wenn der Erwerber einen funktionsfähigen Betrieb übernehme, gleichgültig, von wem er die dazu erforderlichen Betriebsmittel erlange. Er hat dazu behauptet, die Beklagte sei ausschließlich zu dem Zweck gegründet worden, den Betrieb der Firma K KG zu übernehmen. Ein Betriebsübergang scheide auch nicht aufgrund einer Stillegung aus, da zu keinem Zeitpunkt eine endgültige Stillegung beabsichtigt gewesen sei bzw. stattgefunden habe. Die Beklagte habe vielmehr einen lebendigen und funktionsfähigen Betrieb übernommen.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
1. festzustellen daß zwischen den Parteien
ein Arbeitsverhältnis besteht;
2. die Beklagte zu verurteilen, ihn zu den
Bedingungen des Arbeitsvertrages mit
der Firma K arbeitsver-
tragsgemäß weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, der Betrieb der Firma K KG sei nicht durch Rechtsgeschäft auf sie übergegangen. Sie habe lediglich einerseits den Besitz des Betriebsgrundstücks durch einen Pachtvertrag mit dem Zwangsverwalter erlangt und andererseits die Nutzung an den Maschinen nur aufgrund von Verträgen mit verschiedenen Leasing-Gesellschaften erworben. Auf den Erwerb eines Betriebes aufgrund einer solchen Vielzahl verschiedenster Rechtsgeschäfte mit Dritten sei § 613 a BGB nicht anwendbar. Insbesondere könne auf das Merkmal des unmittelbaren rechtsgeschäftlichen Erwerbs nicht verzichtet werden.
Der Anwendung des § 613 a BGB stehe auch der Umstand entgegen, daß der Betrieb stillgelegen habe, da die betriebliche Organisation weitgehend aufgelöst worden sei. Sie hat dazu behauptet, daß lediglich vier Mitarbeiter der Firma K -KG mit Abwicklungsarbeiten für den Zwangsverwalter beschäftigt gewesen seien.
Im übrigen hat die Beklagte geltend gemacht, daß die Arbeitnehmer der Firma K KG, darunter auch der Kläger, die Arbeitsverhältnisse selbst am 18. August 1982 wegen der Lohnrückstände fristlos aufgekündigt hätten. Sie hat dazu vorgetragen, daß auf einer vom Betriebsrat einberufenen Betriebsversammlung am 18. August 1982 der Beschluß gefaßt worden sei, die Arbeit niederzulegen und keine weiteren Arbeitsleistungen mehr zu erbringen. Der Betriebsrat habe sich dann an die Geschäftsleitung der Firma K KG gewandt und dieser namens der Gesamtbelegschaft mitgeteilt, daß die Arbeitnehmerschaft ihre Arbeit nicht fortsetzen werde. Die Belegschaft habe dann in der Mittagszeit den Betrieb verlassen.
Der Kläger hat darauf erwidert, auf der Betriebsversammlung sei zwar darüber gesprochen worden, daß wegen der überfälligen Lohnzahlung die Weiterarbeit u. U. unterbrochen werden sollte, tatsächlich sei dann aber bis zum Schichtende weitergearbeitet worden. Im übrigen habe das Urteil des Arbeitsgerichts in dem Kündigungsschutzverfahren eine Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren, da in ihm festgestellt worden sei, daß sein Arbeitsverhältnis weder am 19. August 1982 noch durch die Kündigung des Liquidators am 2. September 1982 aufgelöst worden seien.
Das Arbeitsgericht hat durch Teilurteil dem Feststellungsbegehren des Klägers und dem Antrag auf Weiterbeschäftigung stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen zuletzt gestellten Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
A. Das Landesarbeitsgericht hat es offengelassen, ob die Beklagte den von der Firma K KG eingestellten Betrieb wirtschaftlich fortgeführt oder einen neuen Betrieb gegründet hat. Auch wenn die Beklagte beabsichtigt habe, den alten Betrieb fortzuführen, sei § 613 a BGB nicht anwendbar, da sie den Betrieb der K KG nicht durch Rechtsgeschäft erworben habe. Das Bundesarbeitsgericht habe zwar in seinem Urteil vom 25. Februar 1981 (BAG 35, 104 ff. = AP Nr. 24 zu § 613 a BGB) entschieden, das Rechtsgeschäft im Sinne des § 613 a Abs. 1 BGB, aufgrund dessen der Betrieb erworben worden ist, müsse nicht zwischen dem unmittelbaren Betriebsvorgänger und dem Betriebsnachfolger abgeschlossen worden sein. Diese Entscheidung sei auf den vorliegenden Fall jedoch nicht übertragbar. Die Beklagte habe ihre Betriebsmittel durch eine Reihe von verschiedenen Rechtsgeschäften von Dritten erhalten, die zuvor nicht Betriebsinhaber gewesen seien. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts müsse einschränkend ausgelegt werden. Mit Ausnahme des dort entschiedenen Sonderfalles müsse es dabei verbleiben, daß das Rechtsgeschäft, durch welches der Betrieb übergehe, zwischen dem bisherigen Inhaber und dem neuen Inhaber abgeschlossen worden sei.
B. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat das Tatbestandsmerkmal "durch Rechtsgeschäft" zu eng ausgelegt und zu Unrecht einen rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang im Sinne des § 613 a Abs. 1 BGB verneint.
I. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, der Anwendung des § 613 a Abs. 1 BGB stehe nicht bereits der Umstand entgegen, daß über das Vermögen der Firma K -KG das Konkursverfahren mangels Masse nicht eröffnet worden sei. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Bei einer Betriebsveräußerung ist § 613 a Abs. 1 BGB grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn über das Vermögen des bisherigen Betriebsinhabers das Konkursverfahren eröffnet bzw. dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist (BAG 32, 326, 332 ff. = AP Nr. 18 zu § 613 a BGB, zu II 3 der Gründe; BAG 43, 13, 16 ff. = AP Nr. 34 zu § 613 a BGB, zu B II der Gründe; vgl. ferner BAG 34, 38 ff. = AP Nr. 22 zu § 613 a BGB und BAG Urteil vom 20. November 1984 - 3 AZR 584/83 - AP Nr. 38 zu § 613 a BGB, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
II. Die Beklagte hat ihre Betriebsmittel durch Rechtsgeschäft im Sinne von § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB erworben. Dies hat das Berufungsgericht verkannt.
1. Nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB tritt der neue Inhaber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf ihn übergegangen ist. Hier hat die Beklagte rechtsgeschäftliche Vereinbarungen einerseits mit dem Zwangsverwalter des Betriebsgrundstücks in Form des Pachtvertrages vom 30. August 1982 und andererseits hinsichtlich weiterer Produktionsmaschinen in Form von Leasing-Verträgen mit verschiedenen Leasing-Gesellschaften getroffen. Durch den Pachtvertrag wurde ihr die Nutzungsbefugnis für das Grundstück und die aufstehenden Gebäude samt Zubehör eingeräumt; aufgrund der Leasing-Verträge erhielt sie die davon erfaßten Maschinen zum Gebrauch überlassen (zum Leasing-Vertrag vgl. MünchKomm--Voelskow, BGB, Vor § 535 Rz 45 ff.). Ferner erwarb die Beklagte das sicherungsübereignete Warenlager der Firma K KG. Zweifel darüber, ob hier ein Rechtsgeschäft im Sinne von § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegt, ergeben sich daraus, daß die Beklagte die Betriebsmittel nicht von dem vormaligen Betriebsinhaber erworben hat, sondern auf der Grundlage von Rechtsgeschäften mit mehreren Dritten.
2. Der erkennende Senat hat bereits in der Entscheidung vom 25. Februar 1981 (BAG 35, 104, 106 ff. = AP Nr. 24 zu § 613 a BGB, zu 2 der Gründe) ausgesprochen, § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB sei auch dann anwendbar, wenn keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen zwischen dem Betriebsveräußerer und dem Betriebserwerber vorliegen. Entscheidend sei vielmehr, ob der neue Betriebsinhaber die Befugnis zur Betriebsführung aus einem Rechtsgeschäft herleitet. Dieses Rechtsgeschäft könne auch mit einem Dritten abgeschlossen worden sein. Dem hat sich der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 14. Oktober 1982 - 2 AZR 811/79 - AP Nr. 36 zu § 613 a BGB ausdrücklich angeschlossen (aaO, zu B II 3 der Gründe). Damit hat das Bundesarbeitsgericht jedoch nicht entschieden, bei der Übernahme eines Betriebes bedürfe es keiner rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen mehr (so aber W. Meilicke, DB 1982, 1168; Seiter, AR-Blattei, Betriebsinhaberwechsel I, B IV 2 a). Das Gegenteil ist richtig. Der Senat hat sich in dieser Entscheidung vielmehr nur mit der Frage auseinandergesetzt, ob § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB auch dann anwendbar ist, wenn der rechtsgeschäftliche Übergang von dem alten auf den neuen Betriebsinhaber nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar erfolgt ist. Damit hat der erkennende Senat aber nicht ausgesprochen, daß es überhaupt keines Rechtsgeschäftes mehr bedürfe, um § 613 a BGB anzuwenden. Ebenso hat der Zweite Senat (aaO, zu B II 3 der Gründe) ausdrücklich darauf hingewiesen, daß es eines Rechtsgeschäfts für die Anwendbarkeit des § 613 a BGB bedürfe.
3. Ein Rechtsgeschäft im Sinne des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB ist aber auch dann gegeben, wenn der Übergang des Betriebes oder Betriebsteils durch eine Vielzahl von Rechtsgeschäften vermittelt wird, der Erwerber also den Betrieb oder Betriebsteil über eine Kette oder ein Bündel von Rechtsgeschäften erlangt und wenn diese Rechtsgeschäfte auf den Übergang eines funktionsfähigen Betriebes gerichtet sind.
Im einzelnen ergibt sich dies aus den folgenden Erwägungen:
a) Der Wortlaut des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB setzt nicht voraus, daß ein gegenseitiger Vertrag gerade zwischen altem und neuem Inhaber nötig ist, also eine Rechtsnachfolge zwischen Betriebsveräußerer und Betriebserwerber vorliegt (a. A. Lüke in Anm. zu AP Nr. 24 zu § 613 a BGB), sondern läßt jeden Wechsel in der Inhaberschaft genügen, der durch ein beliebiges Rechtsgeschäft vollzogen oder veranlaßt wird. Nach dem Wortlaut wird der Anwendungsbereich der Norm auch nicht auf ein einheitliches Rechtsgeschäft beschränkt, sondern erlaubt auch mehrere Rechtsgeschäfte, wenn sie nur in ihrer Gesamtheit auf die Übernahme eines lebendigen und funktionsfähigen Betriebsorganismus gerichtet sind. Für ein solches Verständnis der Vorschrift spricht zum einen ihr Zweck. Wie der Senat bereits in der Entscheidung vom 25. Februar 1981 (aaO) betont hat, besteht der Zweck des § 613 a BGB vor allem darin, die Arbeitsverhältnisse bei Übergang eines Betriebes bzw. Betriebsteils aufrechtzuerhalten; der Betriebsnachfolger soll nicht das Recht haben, einzelne Arbeitnehmer oder Teile der Belegschaft ohne Beachtung der Schranken des gesetzlichen Kündigungsschutzes vom Übergang der Arbeitsverhältnisse auszuschließen und dabei eine Auslese zu treffen, die es ihm erlaubt, sich insbesondere von den besonders schutzbedürftigen älteren, schwerbehinderten, unkündbaren oder sonst sozial schwächeren Arbeitnehmern zu trennen. Der Gesetzgeber geht vielmehr davon aus, daß mit dem Übergang eines bestehenden Betriebes dem Erwerber auch soziale Bindungen auferlegt werden. Der neue Inhaber eines Betriebes hat daher die durch § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB bedingten wirtschaftlichen Belastungen zu tragen, wenn er über den Erwerb einzelner Wirtschaftsgüter aus einem bestehenden oder stillgelegten Betrieb hinaus einen funktionsfähigen Betrieb übernimmt und es ihm auf die Vorteile der Nutzung eines bereits bestehenden Betriebes ankommt. Anzahl und Form der Rechtsgeschäfte, die zu der Möglichkeit führen, die Betriebsführungsbefugnis über einen intakten Betrieb zu erlangen, sind dagegen nicht entscheidend. § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB ist daher auch dann anwendbar, wenn wesentliche Produktionsmittel durch gesonderte Rechtsgeschäfte mit Dritten, in der Regel mit Sicherungsnehmern, erworben werden.
b) Die Auffassung, § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB sei nur dann anwendbar, wenn der Betrieb oder Betriebsteil als ganzes, unmittelbar und durch ein einheitliches Rechtsgeschäft von dem Veräußerer auf den Erwerber übertragen wird, hätte zur Folge, daß die Vorschrift in vielen Fällen ihren Zweck nicht mehr erreichen könnte. Bei häufig gegebener relativ geringer Eigenkapitalquote der Unternehmen und Betriebe sind wesentliche Teile des Vermögens, insbesondere die Produktionsmittel mit Eigentums- und sonstigen Rechten Dritter belastet. Der Erwerb eines solchen Betriebes als Einheit ist nur dann möglich, wenn die Sicherungsnehmer ihre Zustimmung geben und zu vertraglichen Absprachen mit dem Erwerber bereit sind. In diesen Fällen bedarf es daher über die Einräumung der Betriebsbefugnis hinaus weiterer Vereinbarungen über die dinglichen Betriebsmittel mit Dritten. Die Forderung eines einheitlichen Rechtsgeschäftes mit dem früheren Betriebsinhaber würde sich mit den wirtschaftlichen und rechtlichen Gegebenheiten der Praxis nicht in Einklang bringen lassen.
Eine derart einschränkende Anwendung des § 613 a BGB würde im übrigen auch die Gefahr mit sich bringen, daß die Vorschrift mit Hilfe des Zwischenerwerbs von wesentlichen Teilen des Produktionsvermögens durch Dritte weitgehend umgangen werden kann. Es ist deshalb allein darauf abzustellen, ob der Betriebserwerber einen bestehenden Betrieb erlangt hat, wenn auch auf der Grundlage einer Vielzahl von Rechtsgeschäften mit verschiedenen Dritten. Allerdings müssen diese Rechtsgeschäfte insgesamt auf den Übergang eines funktionsfähigen Betriebes oder Betriebsteils ausgerichtet sein, die Aufspaltung in verschiedene Rechtsgeschäfte dagegen nur durch die Eigentums- oder sonstigen Rechtsverhältnisse hinsichtlich der wesentlichen Betriebsmittel bedingt sein.
c) Auch die wirtschaftlichen Bedenken des Landesarbeitsgerichts können eine einschränkende Auslegung des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB nicht rechtfertigen. Das Berufungsgericht hat hierzu die Auffassung vertreten, die Kreditgeber eines notleidenden Betriebes müßten bei der Anwendung des § 613 a BGB damit rechnen, daß die zur Sicherheit angebotenen Betriebsmittel wegen der für einen möglichen Käufer entstehenden Belastungen kaum oder nur weit unter Preis wieder zu verwerten seien; sie würden sich deshalb von einer weiteren Kreditierung zurückziehen. Dies gefährde alle bestehenden Arbeitsplätze. Diese Bedenken greifen jedoch nicht durch. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Kreditgeber die Bedingungen einer Betriebsveräußerung bei der Vergabe von Krediten einkalkulieren können. Sie machen die Kreditvergabe vielmehr davon abhängig, ob der Betrieb in der Zukunft in der Lage sein wird, die mit dem Kredit verbundenen Belastungen zu tragen, sichern sich für den Fall des Konkurses ab und bestehen deshalb auf der Einräumung von Sicherungsrechten. Dabei ist die Höhe des Kredites auch von der Höhe der möglichen Verwertungserlöse abhängig. Im Falle einer Betriebsveräußerung sind daher gerade die Kreditgeber an dem Erhalt einer funktionsfähigen Betriebseinheit interessiert, um den Wert des Betriebes zu sichern und sich die Möglichkeiten der Kreditrückzahlung durch den Betriebsveräußerer oder den Betriebserwerber zu erhalten. Die Überlegungen des Berufungsgerichts richten sich schließlich gegen die Anwendung des § 613 a BGB im allgemeinen, da diese Vorschrift und die durch sie bedingten wirtschaftlichen Belastungen stets auch die Bedingungen einer Betriebsveräußerung mitbestimmen dürften. Der Gesetzgeber aber hat mit der Schaffung dieser Vorschrift dem Bestandsschutz der bestehenden Arbeitsverhältnisse den Vorrang eingeräumt. Zugleich verbleibt dem früheren oder dem neuen Inhaber des Betriebes die Möglichkeit, bei einer wirtschaftlich notwendigen Einschränkung des Betriebes Arbeitnehmer betriebsbedingt zu kündigen.
d) Der Senat befindet sich mit dieser Auffassung auch in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Haftung des Vermögensübernehmers nach § 419 BGB. Danach kommt eine Haftung nach § 419 BGB auch dann in Betracht, wenn die Vermögensübernahme Gegenstand mehrerer, jeweils nur einzelne Vermögensgegenstände umfassender Verträge ist, auch wenn diese Einzelverträge mit verschiedenen Vertragspartnern geschlossen werden und zwischen den einzelnen Übernahmevorgängen ein enger zeitlicher und sachlicher (wirtschaftlicher) Zusammenhang besteht (BGHZ 55, 111, 114; 71, 306, 307; BGH Urteil vom 6. Dezember 1984 - X ZR 103/83 - in DB 1985, 1130).
e) Nach alledem liegt ein Betriebsübergang im Sinne des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB durch Rechtsgeschäft jedenfalls dann vor, wenn der Übergang von dem alten auf den neuen Betriebsinhaber rechtsgeschäftlich veranlaßt wurde, sei es auch durch eine Reihe von verschiedenen Rechtsgeschäften oder durch rechtsgeschäftliche Vereinbarungen mit verschiedenen Dritten, die ihrerseits Teile des Betriebsvermögens oder die Nutzungsbefugnis darüber von dem ehemaligen Inhaber des Betriebes erlangt haben (so auch LAG Frankfurt am Main, BB 1983, 1535, 1536; Bracker, Betriebsübergang und Betriebsverfassung, 1979 S. 37; Posth, Arbeitsrechtliche Probleme beim Betriebsinhaberwechsel (§ 613 a BGB), Köln 1978, S. 79 f.; Schreiber, RdA 1982, 137, 143; v. Hoyningen-Huene/-Windbichler, RdA 1977, 329, 330; a. A. Hansjörg Weber in BB 1983, 1536, 1537).
4. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat die Beklagte danach die wesentlichen Betriebsmittel durch Rechtsgeschäft von der Firma K KG erlangt.
a) Die Betriebsgrundstücke nebst aufstehenden Gebäuden und den dort befindlichen Maschinengerätschaften und das sonstige Zubehör hat sie durch den Pachtvertrag mit dem Zwangsverwalter erhalten. Zwar hat der Zwangsverwalter die Grundstücke im Rahmen der Zwangsvollstreckung verpachtet, jedoch in rechtsgeschäftlicher Weise. Er hat dabei anstelle des Grundstückseigentümers, also der Firma K KG gehandelt (vgl. Richardi, RdA 1976, 56, 60; Mohrbutter, NZA 1985, 105, 107); die bisherige Betriebsinhaberin hat diesem Pachtvertrag auch zugestimmt.
b) Die Übertragung des Besitzes an den im Sicherungseigentum der Westdeutschen Genossenschafts-Zentralbank stehenden Produktionsmaschinen auf die Beklagte konnte ebenfalls nur mit Zustimmung der Firma K KG vorgenommen werden. Dies folgt daraus, daß das Sicherungseigentum, welches im Konkurs kein Absonderungsrecht des Sicherungsnehmers begründet, durch die Sicherungsabrede mit dem Sicherungsgeber gebunden wird (vgl. BGH NJW 1980, 226 m. w. N. der Rechtsprechung; Baur, Lehrbuch des Sachenrechts, 13. Aufl., § 57 V, S. 563). Das Sicherungsrecht des absonderungsberechtigten Sicherungseigentümers ist danach regelmäßig auf eine Verwertungsbefugnis beschränkt, die in der Regel nur eine sehr eingeschränkte Verfügungsbefugnis über die sicherungsübereigneten Gegenstände einschließt (vgl. Baur, aaO, § 57 VII 1, S. 567 m. w. N.). Dementsprechend konnte die Westdeutsche Genossenschafts-Zentralbank das Eigentum an den Produktionsmaschinen nicht ohne eine entsprechende Vereinbarung mit der Firma K KG i. L. auf ein anderes Kreditinstitut übertragen. Nach der weiteren Übertragung des Eigentums auf die Leasing-Gesellschaften und dem Abschluß der Leasing- Verträge zwischen diesen und der Beklagten ist damit hinsichtlich dieses Teils des Betriebsvermögens zumindest eine mittelbare rechtsgeschäftliche Vereinbarung zwischen der Firma K -KG und der Beklagten zustande gekommen.
III. Die Beklagte hat mit der Anpachtung des Betriebsgeländes nebst Betriebsgebäuden und dem Abschluß der Leasing-Verträge über die Produktionsmaschinen sowie dem Erwerb des Warenlagers einen Betrieb im Sinne des § 613 a Abs. 1 BGB übernommen.
1. Das Landesarbeitsgericht hat hierzu keine Ausführungen gemacht. Nach dem unstreitigen Sachverhalt steht jedoch fest, daß die Beklagte nicht nur einzelne Betriebsmittel, sondern alle wesentlichen Betriebsmittel der Firma K KG erworben hat.
a) Für den Begriff des Betriebes im Sinne des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB ist vom allgemeinen Betriebsbegriff auszugehen. Danach machen die sächlichen und immateriellen Betriebsmittel einen Betrieb dann aus, wenn der neue Inhaber mit ihnen und mit Hilfe der Arbeitnehmer bestimmte arbeitstechnische Zwecke verfolgen kann. Nicht erforderlich ist, daß der Betriebsinhaberwechsel auch zu einem Wechsel des Eigentums führt; es genügt, daß dem Erwerber eine Nutzungsberechtigung auf Zeit zusteht, wie etwa bei Pacht oder Nießbrauch (BAG Urteil vom 15. November 1978 - 5 AZR 199/77 - AP Nr. 14 zu § 613 a BGB, zu II 2 der Gründe). Ebensowenig ist es erforderlich, daß ausnahmslos alle Wirtschaftsgüter, die bisher zu einem Betrieb gehört haben, auf den neuen Betriebsinhaber übergehen. Unwesentliche Bestandteile des Betriebsvermögens bleiben außer Betracht (vgl. BAG 27, 291, 295 = AP Nr. 2 zu § 613 a BGB, zu 1 a der Gründe).
b) Hier hat die Beklagte alle wesentlichen sächlichen Betriebsmittel übernommen. Mit dem Pachtvertrag hat sie das Nutzungsrecht an dem Betriebsgrundstück, den aufstehenden Gebäuden und dem Zubehör erhalten und konnte diese betrieblichen Mittel ebenso wie die Firma K KG für ihre betrieblichen Zwecke einsetzen. Darüber hinaus hat sie teilweise bereits durch den Pachtvertrag, teilweise durch die Leasing-Verträge den gesamten technischen Produktionsapparat der Firma K KG erlangt. Der Beklagten war mit der Übertragung dieser Betriebsmittel die Möglichkeit gegeben, den Betrieb mit dem gleichen Betriebszweck fortzuführen, wie dies bereits zuvor durch den alten Betriebsinhaber geschehen war. Die fehlende Übernahme gewerblicher Schutzrechte, wie des Firmennamens und ähnlichem sind daher ohne Belang.
2. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kommt es deshalb darauf an, ob die Beklagte aufgrund der Verträge vom 30. August 1982 einen funktionsfähigen Betrieb im Sinne des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB übernommen oder nur die Wirtschaftsgüter eines zuvor stillgelegten Betriebes erlangt hat, um mit diesen einen neuen Betrieb aufzubauen. Die Stillegung eines Betriebes und dessen Übergang nach § 613 a Abs. 1 BGB schließen sich einander aus, da sie unterschiedliche Schutzregelungen zugunsten der Arbeitnehmer auslösen (BAG 33, 94, 101 = AP Nr. 8 zu § 15 KSchG 1969).
Das Landesarbeitsgericht hat diese Frage, zu der die Parteien widersprüchliche Sachdarstellungen gegeben haben, von seinem Rechtsstandpunkt aus zutreffend ausdrücklich offengelassen. Mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen im angefochtenen Urteil kann der Senat diese Frage nicht selbst entscheiden (§ 565 ZPO).
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt eine Betriebsstillegung vor, wenn die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehende Betriebs- und Produktionsgemeinschaft aufgelöst wird. Dies äußert sich darin, daß der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, den bisherigen Betriebszweck dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht mehr weiterzuverfolgen (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG 41, 72, 78 f. = AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Konzern, zu B I 1 der Gründe m. w. N.). Entscheidend kommt es damit darauf an, ob der Arbeitgeber ernsthaft beabsichtigt, den Betriebszweck aufzugeben, was nach außen in der Auflösung der Betriebsorganisation zum Ausdruck kommt. Die Stillegung muß ferner für eine unbestimmte, nicht unerhebliche Zeitspanne erfolgen, weil andernfalls nur eine unerhebliche Betriebspause oder Betriebsunterbrechung vorliegt (BAG Urteil vom 27. September 1984 - 2 AZR 309/83 -, zu B III 2 der Gründe, das Urteil ist auch zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. ferner KR-Etzel, 2. Aufl., § 15 KSchG Rz 88). Von einer Stillegung des Betriebs kann daher dann nicht gesprochen werden, wenn diese nicht endgültig oder nur für eine Übergangsphase gelten soll, in der die Voraussetzungen für die Übernahme des Betriebs durch einen anderen Betriebsinhaber geschaffen werden sollen (vgl. BAG Urteil vom 27. September 1984, aaO). Deshalb spricht bei alsbaldiger Wiedereröffnung des Betriebs bzw. bei alsbaldiger Wiederaufnahme der Produktion durch einen Betriebserwerber eine tatsächliche Vermutung gegen eine ernsthafte Absicht, den Betrieb stillzulegen (vgl. Hueck, KSchG, 10. Aufl., § 15 Rz 69; KR-Etzel, aaO).
b) Im vorliegenden Fall bestehen Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte einen funktionsfähigen Betrieb übernommen hat, dessen Produktion lediglich vorübergehend geruht hat und der nicht endgültig stillgelegt werden sollte. So ist die betriebliche Produktion von Möbelprofilen schon 14 Tage nach Einstellung durch die Firma K KG von der Beklagten wieder aufgenommen worden. Dies ist aber regelmäßig nur durch die Übernahme vorhandener Betriebsstrukturen und einer intakten Verwaltungsabteilung erklärbar. Weiter spricht für die Übernahme eines funktionsfähigen Betriebes, daß die Beklagte, die ebenfalls die Herstellung von Möbelprofilen zum Gegenstand ihres Unternehmens gemacht hat (§ 2 des Gesellschaftsvertrages), spätestens Mitte Juli 1982 gegründet und bereits am 26. August 1982 in das Handelsregister eingetragen worden ist. Hinzu kommt, daß auch die Beklagte vorträgt, einer ihrer späteren Gesellschafter habe bereits Anfang August 1982 mit dem Komplementär der Firma K KG Verhandlungen über eine mögliche Beteiligung an dieser Firma geführt. Auf der anderen Seite kann nach dem Vortrag der Beklagten nicht ausgeschlossen werden, daß die Firma K KG ihren Betrieb am 18. August 1982 endgültig eingestellt hat und die Übernahme der Betriebsmittel kurze Zeit später das zu diesem Zeitpunkt nicht voraussehbare Ergebnis der Verwertungsabsichten der Grundpfandgläubiger und Sicherungsnehmer der Firma K -KG gewesen ist. Die Beklagte hat dazu vorgetragen, ihre Gründung gehe auf eine Empfehlung des Komplementärs der Firma K KG zurück, der erklärt habe, er wolle seine unternehmerische Tätigkeit einstellen und rate deshalb zur Gründung einer GmbH, damit gegebenenfalls eine gleichartige Firma wiedereröffnet werden könne. Darüber hinaus hat die Beklagte behauptet und unter Beweis gestellt, daß Verhandlungen über die Übernahme von Betriebsmitteln mit der Hauptgläubigerin der Firma K KG erst nach Erlaß des allgemeinen Veräußerungsverbots durch das Amtsgericht I bzw. die Nichteröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse geführt worden sind und diese sich erst mit dem in Aussicht gestellten Eintritt eines Herrn F in die zu gründende Gesellschaft erfolgreich entwickelt hätten. Danach kann es nicht ausgeschlossen werden, daß die Firma K KG ihre Produktion am 18. August 1982 mit der Absicht eingestellt hat, die Betriebsorganisation aufzulösen und die Verwertung des Betriebsvermögens den Sicherungsgebern zu überlassen. Sollte die Beklagte diesen Sachvortrag beweisen können, wäre davon auszugehen, daß die Produktionseinstellung nicht nur für eine Übergangsphase gelten sollte, in der die Voraussetzungen für die Übernahme des Betriebs durch die Beklagte geschaffen werden sollten, sondern daß eine endgültige Betriebsstillegung der Firma K KG beabsichtigt war. Dann wären aber die Voraussetzungen für die Anwendung des § 613 a Abs. 1 BGB zu verneinen.
3. Sowohl der Kläger als auch die Beklagte haben in zahlreichen Beweisangeboten ihre jeweiligen Behauptungen über einen Betriebsübergang bzw. eine endgültige Betriebsstillegung durch die Firma K KG unter Beweis gestellt. Das Berufungsgericht wird daher diesen Beweisangeboten nachzugehen haben, um zu klären, ob die Beklagte einen funktionsfähigen Betrieb oder nur die Betriebseinrichtung eines zuvor bereits stillgelegten Betriebes übernommen hat.
IV. Sollte das Berufungsgericht eine Betriebsstillegung durch die Firma K KG verneinen, wäre weiterhin zu prüfen, ob am 30. August 1982, dem Zeitpunkt also, in dem die Beklagte in der Lage war, die technischen und organisatorischen Voraussetzungen des Betriebes zu nutzen, das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Firma K KG noch bestand. Auch hierzu haben die Parteien widersprüchliche Sachdarstellungen gegeben.
Dr. Thomas Michels-Holl Schneider
Dr. Florack Arntzen
Fundstellen