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BSG Beschluss vom 01.02.2000 - B 10 LW 18/99 B

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Verfahrensgang

LSG Niedersachsen (Beschluss vom 22.06.1999; Aktenzeichen L 1 LW 9/98)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluß des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 22. Juni 1999 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Mit Bescheid vom 15. September 1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 1995 lehnte es die Beklagte ab, dem Kläger vorzeitiges Altersgeld bzw Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren. Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Oldenburg meldeten sich für den Kläger zunächst Rechtssekretäre des VdK mit Prozeßvollmacht (Klageschrift vom 2. November 1995). Nachdem im sozialgerichtlichen Verfahren ein nervenärztliches und sodann ein orthopädisches Gutachten eingeholt worden waren, teilten mit Schriftsatz vom 8. September 1997 die Rechtsanwälte L., … K. … und A., … C., … mit, daß sie der Kläger jetzt „mit seiner weiteren Vertretung beauftragt” habe. Unter dem 7. November 1997 überreichten sie eine Prozeßvollmacht des Klägers und hatten sodann für ca drei Wochen die Gerichts- und Verwaltungsakten zur Einsichtnahme in ihrer Kanzlei. Zum Verhandlungstermin vor dem SG am 24. Februar 1998 wurden sowohl die VdK-Vertreter als auch die bevollmächtigten Rechtsanwälte geladen. Laut Niederschrift erschienen nach Aufruf der Sache für den Kläger „der Prozeßbevollmächtigte Herr D. … vom VdK und Rechtsanwalt K. … „. „Die Vertreter des Klägers” beantragten, diesem unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu zahlen. Im klagabweisenden Urteil sind als „Prozeßbevollmächtigter zu 1): Assessor F. D. … u. w., Sozialverband VdK” sowie als „Prozeßbevollmächtigte zu 2): Rechtsanwälte L. … u. w.” angeführt. An beide Prozeßbevollmächtigte wurde das Urteil per Empfangsbekenntnis zugestellt: Assessor D., … VdK, erklärte, das am 24. März 1998 abgesandte Urteil am 25. März 1998 erhalten zu haben; die Rechtsanwälte L. … pp bescheinigten den Empfang am 30. März 1998.

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen hat die am 28. April 1998 eingelegte Berufung mit Beschluß vom 22. Juni 1999 als unzulässig, da verfristet, verworfen. Die Berufungsfrist sei nicht erst durch die Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 30. März 1998 an die bevollmächtigten Rechtsanwälte, sondern bereits durch seine Zustellung am 25. März 1998 an Assessor D- … in Lauf gesetzt worden. Assessor D. … sei zu jenem Zeitpunkt – neben den Rechtsanwälten L., … K. … und A. … – noch Bevollmächtigter des Klägers gewesen.

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer (Kläger) einen Verstoß gegen § 151 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫ (Berufungsfrist), §§ 81 ff der Zivilprozeßordnung ≪ZPO≫ (zur Prozeßvollmacht) sowie Art 103 des Grundgesetzes ≪GG≫ (rechtliches Gehör). Er habe entgegen der Ansicht des LSG fristgerecht Berufung eingelegt. Der Hinweis im Schriftsatz vom 8. September 1997, daß die „weitere” Vertretung durch die neu bevollmächtigten Rechtsanwälte erfolge, habe erkennen lassen, daß nicht mehr der VdK, sondern ausschließlich die Rechtsanwälte als prozeß- und insbesondere auch zustellungsbevollmächtigt anzusehen gewesen seien. Eine „Doppelvertretung” sei in dem Verhandlungstermin nicht zum Ausdruck gekommen; anderenfalls wäre in dem Termin „sicherlich ein Hinweis darauf erfolgt, daß die Vertretung des Klägers ausschließlich durch das Büro des Unterzeichners (der Beschwerdebegründung) erfolgen würde bzw sollte”. Im Gegensatz zum Sitzungsprotokoll sei im Termin keineswegs deutlich geworden, daß für ihn sowohl Rechtsanwalt K. … als auch Assessor D. … vom VdK erschienen gewesen seien. Ebensowenig sei der Klageantrag von diesen Personen als seinen Vertretern gemeinsam gestellt worden. Darüber hinaus „habe die Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung für die Frage der Bevollmächtigung bzw deren Beendigung durch Beauftragung neuer Prozeßbevollmächtigter mit der weiteren Vertretung”.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

(1) Sie ist bereits unzulässig, soweit der Beschwerdeführer eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) geltend macht. Nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. In der Beschwerdebegründung muß nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden. Diese ist gegeben, wenn zu erwarten ist, daß die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestande erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Es muß erläutert werden, daß und warum in dem angestrebten Revisionsverfahren eine genau zu formulierende Rechtsfrage erheblich sein würde, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat (BSG SozR 1500 § 160a Nr 39). Eine Rechtsfrage, deren Antwort sich bereits aus dem Gesetz ergibt, oder die das Revisionsgericht bereits geklärt hat, ist im Regelfall nicht mehr klärungsbedürftig. Deshalb hat der Beschwerdeführer zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Rechtssache vorzutragen, warum das Gesetz oder die bisherige Rechtsprechung die Rechtsfrage nicht oder warum die Rechtsprechung umstritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; BSG SozR 1500 § 160a Nr 65). Hieran mangelt es der Beschwerdebegründung.

(2) Ein zur Revisionszulassung führender Verfahrensfehler des Berufungsgerichts liegt nicht vor. Zu Recht hat das LSG die Berufung als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die am (Montag, dem) 27. April 1998 abgelaufene Berufungsfrist versäumt. Diese wurde durch die Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an Assessor D. … pp., Sozialverband VdK, am 25. März 1998 in Gang gesetzt. Ein entsprechendes Empfangsbekenntnis ist dem SG zurückgereicht worden. Die Zustellung mittels Empfangsbekenntnis (§ 5 Abs 2 Verwaltungszustellungsgesetz) ist auch an Verbandsvertreter iS des § 73 Abs 6 Satz 3 SGG zulässig (Bundessozialgericht ≪BSG≫ vom 14. August 1959, BSGE 10, 244, 245 ff; BSG vom 29. Mai 1962 – 10 RV 1027/59 –, KOV 1963, 75, 76).

Die vom Kläger den Verbandsvertretern des VdK erteilte Vollmacht war nach wie vor wirksam. Eine Prozeßvollmacht endet nicht ohne weiteres von selbst durch Bestellung eines anderen Bevollmächtigten. Der Vollmachtgeber muß vielmehr dem Prozeßbevollmächtigten das Mandat entziehen und dem Gericht hiervon Kenntnis geben (BSG vom 18. November 1997, SozR 3-1500 § 156 Nr 1 S 2 mwN). Dies muß eindeutig erkennbar sein, da das Prozeßrecht klare Verhältnisse verlangt (BGH vom 21. Mai 1980, LM Nr 7 zu § 87 ZPO, Bl 1013 Rs). Nach diesen Maßstäben läßt sich den Vorgängen im erstinstanzliche Verfahren kein Erlöschen jener Vollmacht entnehmen. Insbesondere liegt im Schriftsatz vom 8. September 1997 keine Mitteilung des Erlöschens der Vollmacht an die Verbandsvertreter. Daß die Rechtsanwälte L., … K. … und A. … hierin ausführten, der Kläger habe sie „jetzt … mit seiner weiteren Vertretung beauftragt”, ist jedenfalls nicht zwingend im Sinne der Beschwerdebegründung auszulegen. Auch aus dem weiteren Schriftverkehr erster Instanz, insbesondere der von den Rechtsanwälten des Klägers vorgelegten Vollmacht, ergibt sich nichts anderes.

Im Gegenteil sprechen, wie das LSG zu Recht hervorhebt, die protokollierten Vorgänge bei der mündlichen Verhandlung gerade dafür, daß der Kläger auch weiterhin die Verbandsvertreter bevollmächtigt hatte. Soweit mit der Beschwerde vorgetragen wird, die Niederschrift über die Sitzung des SG vom 24. Februar 1998 stimme nicht mit dem tatsächlichen Geschehen überein, ist dies von vornherein unbeachtlich (§ 122 SGG iVm § 165 ZPO); die An- oder Abwesenheit des für einen Beteiligten Auftretenden (vgl BGH vom 19. Dezember 1989, LM Nr 13 zu GSB, Bl 1180 Rs) gehört ebenso zu den „Förmlichkeiten” iS des § 165 ZPO wie der Umstand, wer für wen welchen Antrag gestellt hat. Der Beschwerdeführer trägt nicht vor, er habe eine Protokollberichtigung beantragt.

Sind jedoch mehrere Prozeßbevollmächtigte bestellt, so sind diese entsprechend § 84 ZPO berechtigt, sowohl gemeinsam als auch einzeln den betreffenden Beteiligten zu vertreten (BSG vom 18. November 1997, SozR 3-1500 § 156 Nr 1 S 2 mwN). Hieraus folgt, daß bei mehreren Prozeßbevollmächtigten die Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung gegenüber jedem von ihnen wirksam ist, und daß, wenn an jeden von ihnen zugestellt wird, für den Beginn der Beschwerdefrist die zeitlich erste Zustellung, hier also der 25. März 1998, maßgebend ist (BGH vom 23. Oktober 1990, BGHZ 112, 345, 347; BAG vom 23. Januar 1986, BAGE 51, 29, 31 f; BVerwG vom 21. Dezember 1983, Buchholz 303 § 84 ZPO Nr 2; Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, § 151 RdNr 20, Stand 1989; jeweils mwN); auf die Kenntnis der anderen Prozeßbevollmächtigten von der Zustellung kommt es nicht an (Hartmann in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 58. Aufl 2000, § 84 RdNr 3).

Zu Recht hat das Berufungsgericht schließlich dem Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) nicht stattgegeben. Der Kläger war nicht ohne Verschulden verhindert, die Berufungsfrist einzuhalten. Er muß sich nach § 73 Abs 4 SGG iVm § 85 Abs 2 ZPO das Verschulden seiner Bevollmächtigten zurechnen lassen. Diesen aber mußte durch die ihnen am 30. März 1998 zugestellte Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung am 24. Februar 1998 sowie aufgrund der ihnen gleichzeitig zugestellten Urteilsausfertigung deutlich werden, daß jedenfalls das SG von einer Vertretung des Klägers nicht nur durch sie, sondern auch durch Vertreter des VdK ausgegangen war. Damit aber bestand nicht nur die Möglichkeit, daß die Vollmacht für die Verbandsvertreter nach wie vor als wirksam anzusehen war, sondern auch, daß das am 24. März 1998 vom Gericht abgesandte Urteil den Verbandsvertretern früher zugestellt worden war als den bevollmächtigten Rechtsanwälten. Ebenso mußte diesen bekannt sein, daß eine Rechtsmittelfrist bei Mehrfachvertretung durch die erste Zustellung an einen Bevollmächtigten in Gang gesetzt wird. Hieraus aber mußte sich ihnen die Notwendigkeit aufdrängen, zumindest zur Sicherheit beim SG oder beim VdK das dortige Zustellungsdatum zu erfragen, um die Gefahr einer Verfristung der Berufung von vornherein auszuschließen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1175177

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