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Die Novellierung des Statusfeststellungsverfahrens nach ... / 3. Dreiecksverhältnisse

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In der Praxis kommt es beim Einsatz von Fremdpersonal in Unternehmen häufig zur Beteiligung von mehr als zwei Parteien. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Dienstleister (Auftraggeber) dem Unternehmen (Dritter) projektbezogen einen Spezialisten (Auftragnehmer) zur Verfügung stellt. Klassisches Beispiel hierfür ist die Übernahme der Geschäftsführungsfunktion durch einen Manager eines Beratungsunternehmens bei einem Kunden (sog. Interimsmanager). In diesen Fällen sind für die Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit nach der Rechtsprechung nicht nur die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu betrachten, sondern sämtliche Rechtsbeziehungen, die den Einsatz des Auftragnehmers prägen, also auch die zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.[13] In Betracht kommen demnach vertragliche Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer, dem Auftraggeber und dem Dritten sowie dem Auftragnehmer und dem Dritten. Vorausgesetzt die DRV Bund bejaht ein Beschäftigungsverhältnis, stellt sich darüber hinaus die Frage, mit wem dieses Beschäftigungsverhältnis konkret besteht. Ist der Auftragnehmer in die Arbeitsorganisation des Dritten eingegliedert und unterliegt seinen Weisungen, kann eine Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Abs. 1 AÜG vorliegen. Sofern der Verleiher nicht die nach § 1 AÜG erforderliche Erlaubnis verfügt, würde ein Beschäftigungsverhältnis zwischen ihm und dem Leiharbeitnehmer nicht bestehen, sind doch nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG Verträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern in diesem Fall unwirksam. Allerdings wird der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer nicht unwirksam, wenn der Leiharbeitnehmer nach § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AÜG schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen...

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