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EuGH Urteil vom 04.07.2006 - C-212/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Richtlinie 1999/70/EG. Paragrafen 1 Buchstabe b und 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge. Aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor. Begriffe ‚aufeinander folgende Verträge’ und ‚sachliche Gründe’, die die Verlängerung solcher Verträge rechtfertigen. Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch. Sanktionen. Umfang der Verpflichtung zur gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung

 

Beteiligte

Adeneler u.a

Konstantinos Adeneler

Pandora Kosa-Valdirka

Nikolaos Markou

Agapi Pantelidou

Christina Topalidou

Apostolos Alexopoulos

Konstantinos Vasiniotis

Vasiliki Karagianni

Apostolos Tsitsionis

Aristeidis Andreou

Evangelia Vasila

Kalliopi Peristeri

Spyridon Sklivanitis

Dimosthenis Tselefis

Theopisti Patsidou

Dimitrios Vogiatsis

Rousas Voskakis

Vasileios Giatakis

Ellinikos Organismos Galaktos (ELOG)

 

Tenor

1. Paragraf 5 Nummer 1 Buchstabe a der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999 im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass er der Verwendung aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge entgegensteht, die allein damit gerechtfertigt wird, dass sie in einer allgemeinen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats vorgesehen ist. Vielmehr verlangt der Begriff „sachliche Gründe” im Sinne des Paragrafen 5, dass der in der nationalen Regelung vorgesehene Rückgriff auf diese besondere Art des Arbeitsverhältnisses durch konkrete Gesichtspunkte gerechtfertigt wird, die vor allem mit der betreffenden Tätigkeit und den Bedingungen ihrer Ausübung zusammenhängen.

2. Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung...

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