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EuGH Urteil vom 25.01.2001 - C-172/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen. Betrieb regionaler Buslinien. Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge und Tätigkeiten des öffentlichen Verkehrs mit Ausnahme des Seeverkehrs. Kein Beweis für eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit durch Einschätzung der Kosten

Normenkette

Richtlinie 77/187/EWG; Richtlinie 92/50/EWG

Beteiligte

Oy Liikenne

Oy Liikenne Ab

Pekka Liskojärvi

Pentti Juntunen

Verfahrensgang

KKO (Finnland) ()

Tenor

1. Übernimmt ein Unternehmen nach einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge gemäß der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge Tätigkeiten des öffentlichen Verkehrs mit Ausnahme des Seeverkehrs – wie den Betrieb regionaler Buslinien –, die bisher von einem anderen Unternehmen verrichtetwurden, so kann dies in den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen fallen, wie er in deren Artikel 1 Absatz 1 beschrieben ist.

2. Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 ist dahin auszulegen, dass

diese Richtlinie anwendbar sein kann, wenn zwischen zwei Unternehmen, die von einer Einrichtung des öffentlichen Rechts nach einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge gemäß der Richtlinie 92/50 nacheinander mit dem Betrieb eines öffentlichen Verkehrs mit Ausnahme des Seeverkehrs – wie dem Betrieb regionaler Buslinien – beauftragt worden sind, eine unmittelbare vertragliche Beziehung fehlt;

die Richtlinie 77/187 au...

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