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EuGH Urteil vom 25.11.2010 - C-429/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialpolitik. Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer. Richtlinien 93/104/EG und 2003/88/EG. Arbeitszeitgestaltung. Im öffentlichen Sektor beschäftigte Feuerwehrleute. Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG. Wöchentliche Höchstarbeitszeit. Überschreitung. Ersatz des Schadens, der durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht entstanden ist. Voraussetzungen, denen ein Ersatzanspruch unterliegt. Verfahrensmodalitäten. Verpflichtung, zuvor einen Antrag beim Arbeitgeber zu stellen. Form und Umfang der Ersatzleistung. Freizeitausgleich oder Entschädigung. Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität

Beteiligte

Fuß

Günter Fuß

Stadt Halle

Tenor

1. Ein Arbeitnehmer, der, wie im Ausgangsverfahren Herr Fuß, als Feuerwehrmann in einem zum öffentlichen Sektor gehörenden Einsatzdienst beschäftigt ist und als solcher eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit abgeleistet hat, die die in Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vorgesehene wöchentliche Höchstarbeitszeit überschreitet, kann sich auf das Unionsrecht berufen, um die Haftung der Behörden des betreffenden Mitgliedstaats auszulösen und Ersatz des Schadens zu erlangen, der ihm durch den Verstoß gegen diese Bestimmung entstanden ist.

2. Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegen,

  • die – was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist – den Anspruch eines im öffentlichen Sektor beschäftigten Arbeitnehmers auf Ersatz des Schadens, der ihm durch den Verstoß der Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gegen eine Vorschrift des Unionsrechts, im vorliegenden Fall Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88, entstanden ist,...

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