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EuGH Urteil vom 30.04.1996 - C-214/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesarbeitsgericht. Deutschland. In einem Drittland ansässiger Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats. Tätigkeit als Ortskraft in der Botschaft eines anderen Mitgliedstaats in diesem Drittland. Unterschiedliche Behandlung im Verhältnis zu den Ortskräften, die dem die Auslandsvertretung unterhaltenden Staat angehören. Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts. Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit. Freizuegigkeit. Arbeitnehmer. Gleichbehandlung. Räumlicher und persönlicher Geltungsbereich. In einem Drittland ansässiger Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der als Ortskraft in der Botschaft eines anderen Mitgliedstaats in diesem Drittland beschäftigt ist. Einbeziehung

 

Leitsatz (amtlich)

Das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 48 Absatz 2 des Vertrages und Artikel 7 Absätze 1 und 4 der Verordnung Nr. 1612/68 über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft ist auf einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der ständig in einem Drittland lebt und aufgrund eines dort geschlossenen und dauernd dort erfüllten Arbeitsvertrags von einem anderen Mitgliedstaat bei dessen Botschaft in diesem Drittland beschäftigt wird, hinsichtlich aller Aspekte des Arbeitsverhältnisses anwendbar, die das Recht des den Betroffenen beschäftigenden Mitgliedstaats regelt.

Denn Artikel 227 des Vertrages, der den Geltungsbereich des Vertrages und grundsätzlich auch des abgeleiteten Rechts festlegt, schließt nicht aus, daß die Regeln des Gemeinschaftsrechts auch ausserhalb des Gemeinschaftsgebiets Wirkungen entfalten können, so insbesondere auf Arbeitsverhältnisse, die sich zwar auf eine ausserhalb des Gemeinschaftsgebiets ausgeuebte Berufstätigkeit beziehen, aber...

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