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EuGH Urteil vom 30.06.2016 - C-178/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Arbeitszeitgestaltung. Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Lehrer. Genesungsurlaub. Zeitlich mit einem Genesungsurlaub zusammenfallender Jahresurlaub. Anspruch auf Jahresurlaub in einem anderen Zeitraum

 

Normenkette

Richtlinie 2003/88/EG

 

Beteiligte

Sobczyszyn

Alicja Sobczyszyn

Szkoła Podstawowa w Rzeplinie

 

Tenor

Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass er einer innerstaatlichen Regelung oder Praxis wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, wonach einem Arbeitnehmer, der sich während des Zeitraums, der im Urlaubskalender der ihn beschäftigenden Einrichtung für den Jahresurlaub festgelegt ist, in einem gemäß dem innerstaatlichen Recht gewährten Genesungsurlaub befindet, nach dessen Ende das Recht verweigert werden kann, seinen bezahlten Jahresurlaub in einem späteren Zeitraum in Anspruch zu nehmen, entgegensteht, sofern, was vom nationalen Gericht zu beurteilen ist, mit dem Anspruch auf Genesungsurlaub ein anderer Zweck verfolgt wird als mit dem Anspruch auf Jahresurlaub.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sąd Rejonowy dla Wrocławia-Řródmieścia we Wrocławiu X Wydział Pracy i Ubezpieczeń Społecznych (Rayongericht Breslau-Mitte in Breslau, X. Abteilung für Arbeits- und Sozialversicherungssachen, Polen) mit Entscheidung vom 1. April 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 20. April 2015, in dem Verfahren

Alicja Sobczyszyn

gegen

Szkoła Podstawowa w Rzeplinie

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen, des Richters E. Levits (Berichterstatter) und der Richterin M. Ber...

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