2.1 Anrechnungsvoraussetzungen
Rz. 5
Nach Satz 1 ist die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr bei einem Elternteil als Berücksichtigungszeit anzurechnen, wenn die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen. Dies ist nach § 56 Abs. 1 der Fall, wenn
- die Erziehungszeit dem Versicherten als erziehendem Elternteil i. S. v. § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 2 und 3 SGB I gemäß § 56 Abs. 2 zuzuordnen ist,
- die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt oder einer solchen gleichsteht (§ 56 Abs. 3) und
- der erziehende Elternteil nicht dem Personenkreis angehört, der gemäß § 56 Abs. 4 von der Anerkennung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen ist.
Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anerkennung von Kindererziehungszeiten wird im Übrigen auf die Komm. zu § 56 Abs. 1 bis 4 verwiesen.
Der nach § 56 Abs. 4 von der Anerkennung einer Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung ausgeschlossene Personenkreis wird durch § 57 Satz 2 (Umkehrschluss) erweitert um mehr als geringfügig selbständig Tätige, soweit diese in der als Berücksichtigungszeit in Betracht kommenden Zeit keine Pflichtbeitragszeiten nachweisen (vgl. auch Komm in Rz. 11 ff.).
2.2 Umfang der Anrechnung
Rz. 6
Bei Vorliegen der in § 56 Abs. 1 bis 4, § 57 Satz 2 genannten Voraussetzungen ist dem erziehenden Elternteil nach Satz 1 der Vorschrift eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für ein Kind bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr anzurechnen. Der zeitliche Umfang der Berücksichtigungszeit ist gemäß § 26 SGB X i. V. m. §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB auf den Tag genau zu bestimmen; danach beginnt diese mit dem Tag der Geburt und sie endet mit der Vollendung des 10. Lebensjahres des jeweiligen Kindes.
Eine Kindererziehungszeit (§ 56 Abs. 1 bis 5, § 249 Abs. 1, § 249a), die für ein vor dem 1.1.1992 geborenes Kind 30 Kalendermonate und für ein nach dem 31.12.1991 geborenes Kind 36 Kalendermonate nach Ablauf des Geburtsmonats des Kindes endet, verdrängt eine parallel verlaufende Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung nicht. Gleiches gilt für sonstige Beitragszeiten (= alle Zeiten mit Pflichtbeiträgen und freiwilligen Beiträgen, die keine Kindererziehungszeiten sind) sowie für beitragsfreie Zeiten (Anrechnungszeiten, Ersatzzeiten, Zurechnungszeit), die sich zeitlich mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung überschneiden.
Rz. 7
Geburt des Kindes A |
am 2.7.1985 |
Das Kind wurde von seiner leiblichen Mutter allein erzogen. Die Voraussetzungen für die Anerkennung von Kindererziehungszeiten (§ 56 Abs. 1 bis 4) liegen vor und es besteht kein Ausschlussgrund i. S. v. § 57 Satz 2 (Umkehrschluss). Aufgrund der Erziehung ihres Kindes sind der leiblichen Mutter folgende rentenrechtliche Zeiten zuzuordnen: |
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Kindererziehungszeit (§ 56 Abs. 1 bis 4, § 249 Abs. 1) |
vom 1.8.1985 bis 31.1.1988 |
Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung (§ 57 Satz 1) |
vom 2.7.1985 bis 1.7.1995 |
Soweit die Voraussetzungen für die Anerkennung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vorzeitig entfallen (z. B. durch Tod des Kindes oder des erziehenden Elternteils), endet die Berücksichtigungszeit (und ggf. auch die Kindererziehungszeit) mit dem jeweiligen Ereignistag.
Geburt des Kindes B |
am 2.7.1985 |
Tod des Kindes B Im Übrigen wird auf das vorige Beispiel verwiesen. |
am 27.11.1987 |
Aufgrund der Erziehung ihres Kindes sind der leiblichen Mutter folgende rentenrechtliche Zeiten zuzuordnen: |
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Kindererziehungszeit (§ 56 Abs. 1 bis 4, § 249 Abs. 1) |
vom 1.8.1985 bis 27.11.1987 |
Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung (§ 57 Satz 1) |
vom 2.7.1985 bis 27.11.1987 |
Stehen der Anrechnung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung sonstige Gründe entgegen (z. B. Auslandsaufenthalt des erziehenden Elternteils und des Kindes), beginnt die Berücksichtigungszeit und ggf. auch die Kindererziehungszeit mit dem Tag des Wegfalls des Hinderungsgrundes.
Geburt des Kindes C |
am 2.7.1985 |
Die leibliche Mutter und das Kind halten sich im Ausland auf; die Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 liegen nicht vor. |
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Im Übrigen wird auf das 1. Beispiel verwiesen. |
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Zuzug ins Gebiet der Bundesrepublik Deutschland |
am 27.11.1987 |
Aufgrund der Erziehung ihres Kindes sind der leiblichen Mutter folgende rentenrechtliche Zeiten zuzuordnen: |
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Kindererziehungszeit (§ 56 Abs. 1 bis 4, § 249 Abs. 1) |
vom 27.11.1987 bis 31.1.1988 |
Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung (§ 57 Satz 1) |
vom 27.11.1987 bis 1.7.1995 |
2.2.1 Gleichzeitige Erziehung mehrerer Kinder
Rz. 8
Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung sind bei Vorliegen der in § 56 Abs. 1 bis 4, § 57 genannten Voraussetzungen für jedes Kind bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr als rentenrechtliche Zeiten anzuerkennen. Eine Verlängerung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bei gleichzeitiger Erziehung mehrerer Kinder in deren ersten 10 Lebensjahren erfolgt – anders als bei Kindererziehungszeiten – nicht. In diesen Fällen beginnt die Berücksichtigungszeit mit der Geburt des ersten Kindes und sie end...