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Jansen, SGB VI § 57 Berücksichtigungszeiten / 2 Rechtspraxis

Heidrun Brettschneider
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2.1 Anrechnungsvoraussetzungen

 

Rz. 5

Nach Satz 1 ist die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr bei einem Elternteil als Berücksichtigungszeit anzurechnen, wenn die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen. Dies ist nach § 56 Abs. 1 der Fall, wenn

  • die Erziehungszeit dem Versicherten als erziehendem Elternteil i. S. v. § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 2 und 3 SGB I gemäß § 56 Abs. 2 zuzuordnen ist,
  • die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt oder einer solchen gleichsteht (§ 56 Abs. 3) und
  • der erziehende Elternteil nicht dem Personenkreis angehört, der gemäß § 56 Abs. 4 von der Anerkennung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen ist.

Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anerkennung von Kindererziehungszeiten wird im Übrigen auf die Komm. zu § 56 Abs. 1 bis 4 verwiesen.

Der nach § 56 Abs. 4 von der Anerkennung einer Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung ausgeschlossene Personenkreis wird durch § 57 Satz 2 (Umkehrschluss) erweitert um mehr als geringfügig selbständig Tätige, soweit diese in der als Berücksichtigungszeit in Betracht kommenden Zeit keine Pflichtbeitragszeiten nachweisen (vgl. auch Komm in Rz. 11 ff.).

2.2 Umfang der Anrechnung

 

Rz. 6

Bei Vorliegen der in § 56 Abs. 1 bis 4, § 57 Satz 2 genannten Voraussetzungen ist dem erziehenden Elternteil nach Satz 1 der Vorschrift eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für ein Kind bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr anzurechnen. Der zeitliche Umfang der Berücksichtigungszeit ist gemäß § 26 SGB X i. V. m. §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB auf den Tag genau zu bestimmen; danach beginnt diese mit dem Tag der Geburt und sie endet mit der Vollendung des 10. Lebensjahres des jeweiligen Kindes.

Eine Kindererziehungszeit (§ 56 Abs. 1 bis 5, § 249 Abs. 1, § 249a)...

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