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LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 08.03.2012 - L 3 R 72/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungspflicht. Tätigkeit als Hilfspflegekraft für einen Pflegedienstleistungen anbietenden Verein. Pflegevertrag. Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Bei einem Pflegedienstleistungen anbietenden Verein sind Hilfspflegekräfte versicherungspflichtig beschäftigt, wenn sie im Einzelfall keinen Einfluss auf die Vertragsgestaltung haben (insbesondere auf die Höhe der Vergütung, Verpflichtung zur Leistung, Möglichkeit der Vertreterbestellung). In der Gesamtschau waren auch folgende Umstände maßgebend: Abrechnungsverhältnis ausschließlich zwischen Verein und Kostenträgern, kein Abrechnungsverhältnis zwischen Hilfspflegekräften und zu Pflegenden und daher insoweit kein Insolvenzrisiko, Kontrolle der Pflegeleistung durch "Pflegedienstleitung" (Anschluss an BSG vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R = USK 2011, 125).

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Berufskläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug zu einem Viertel zu erstatten. Im Übrigen sind für das Verfahren vor dem Sozialgericht Kosten nicht zu erstatten. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Berufungskläger zu drei Vierteln und die Beklagte einem Viertel. Den Beigeladenen sind Kosten für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Feststellung der Sozialversicherungspflicht und die Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung für die Tätigkeit von 259 Hilfskräften in der ambulanten Pflege und die Verpflichtung des Berufungsklägers (im Folgenden: Kläger) zur Wahrnehmung von Arbeitgeberpflichten im Rahmen von Auflagen.

Der Kläger ist ein im Jahr 1990 gegründeter eingetragener Ve...

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