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Sauer, SGB III § 117 Grundsatz / 2.11 Schnittstelle zum SGB II

Karl-Thomas Schmidt
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Rz. 42

Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz, das am 1.1.2020 in Kraft trat, erhalten Personen, die im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich sind (§ 57 SGB IX) oder ein Budget für Ausbildung erhalten (§ 61a SGB IX), keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Diese Personen erhalten vielmehr Leistungen nach § 41 Abs. 3a SGB XII (Viertes Kapitel SGB IX). Diese Leistungen sind gegenüber den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im SGB II vorrangig (insbesondere Sozialgeld; vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB II). Damit erhalten diese Personen im Bedarfsfalle – analog zu Leistungen im Arbeitsbereich (§ 58 SGB IX) einer Werkstatt für behinderte Menschen oder eines anderen Leistungsanbieters oder im Rahmen des Budgets für Arbeit (§ 61 SGB IX) – einheitlich existenzsichernde Leistungen nach den Vorschriften des SGB IX (vgl. Komm. zu § 8 SGB II).

Mit dem Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 v. 22.12.2023 (BGBl. I Nr. 412) wurde ab dem 1.1.2025 die Finanzierung und Verantwortung für die Förderung von Menschen mit Behinderung im Leistungsbezug SGB II neu geregelt.

Ab dem 1.1.2025 sind für die Förderentscheidung und Finanzierung von Leistungen der beruflichen Teilhabe am Arbeitsleben für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderung nach dem SGB II nicht mehr in Teilen die Jobcenter, sondern einheitlich die Agenturen für Arbeit zuständig, sofern kein anderer vorrangiger Rehabilitationsträger zur Leistung verpflichtet ist. Das bisherige, bis zum 31.12.2024 gültige, spezielle und komplexe Verfahren an der Schnittstelle SGB II und SGB III für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wird damit abgelöst. Hierzu wurde § 16 Abs. 1 Satz 3 SGB II zum 1.1.2025 gestrichen.

Dies erfordert in der Folge, dass die Jobcenter weiterhin den Rehabilitationsbedarf er...

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