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Sauer, SGB III § 141 Arbeitslosmeldung

Franz-Josef Sauer
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 122 nach § 141 überführt.

Mit Wirkung zum 1.8.1998 wurde § 122 Abs. 2 Nr. 3 aufgehoben und Abs. 3 geändert durch das 2. SGB III-ÄndG v. 21.7.1999 (BGBl. I S. 1648). § 122 Abs. 1 Satz 2 wurde mit Wirkung zum 1.1.2004 geändert und im Übrigen redaktionell angepasst durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848).

§ 122 Abs. 3 wurde mit Wirkung zum 1.5.2004 durch das Gesetz über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 602) erneut redaktionell geändert.

Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.4.2012 als § 141 neu gefasst und dabei zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.

Die Überschrift wurde mit Wirkung zum 1.1.2022 neu gefasst, Abs. 1 geändert, Abs. 3 in Abs. 2 überführt und geändert und Abs. 4 durch das Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung v. 20.5.2020 (BGBl. I S. 1044) angefügt; zugleich wurde der bisherige Abs. 2 zum Abs. 3.

Durch das Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze v. 22.12.2023 (BGBl. I Nr. 408) wurde Abs. 1 mit Wirkung zum 1.1.2024 geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Arbeitslosmeldung ergänzt die übrigen Anspruchsvoraussetzungen "Arbeitslosigkeit" und "Anwartschaftszeit" für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg). Die Regelungen gelten für das Alg bei Arbeitslosigkeit wie auch für das Alg bei beruflicher Weiterbildung (vgl. § 144). Eine Arbeitslosmeldung ist für den Anspruch auf Alg unabdingbar, sie kann nur in besonders gelagerten Einzelfällen substituiert werden (vgl. Rz. 4). Die Vorlag...

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