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Schell, SGB IX § 6 Rehabilitationsträger

Siegfried Wurm
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift trat mit der Einführung des SGB IX am 1.7.2001 in Kraft (Art. 1 i. V. m. Art. 68 SGB IX; Gesetz v. 19.6.2001, BGBl. I S. 1046).

Abs. 1 Nr. 2 der Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.1.2004 durch Umbenennung der Bundesanstalt für Arbeit in Bundesagentur für Arbeit redaktionell angepasst, und zwar aufgrund des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848).

Eine weitere Änderung erfuhr die Vorschrift durch das Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOG) v. 12.4.2012 (BGBl. I S. 579). Durch das ab 1.1.2013 in Kraft getretene Gesetz änderte der Gesetzgeber die Wörter "die Träger der Alterssicherung der Landwirte" durch die Wörter "der Träger der Alterssicherung der Landwirte". Die "Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" (SVLFG) ist seit dem 1.1.2013 als Verbundträger Nachfolgerin der ehemals eigenständigen regionalen landwirtschaftlichen Sozialversicherungen.

Aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) änderte der Gesetzgeber § 6 mit Wirkung ab 1.1.2018 wie folgt:

  • Aufgrund der Neuverortung der Eingliederungshilfe im 2. Teil des SGB IX und der dementsprechenden Streichung der Eingliederungshilfe aus dem SGB XII traten die Träger der Eingliederungshilfe in Abs. 1 Nr. 7 an die Stelle der dort bislang genannten Träger der Sozialhilfe.
  • Außerdem wurde die neue Leistungsgruppe "Leistungen zur Teilhabe an Bildung" der Zuständigkeit von bestimmten Rehabilitationsträgern zugeordnet.
  • Darüber hinaus erweiterte der Gesetzgeber § 6 um einen Abs. 3; der Absatz erhielt hatte ab 1.1.2018 folgenden Text:

    Zitat

    Die Bundesagen...

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