Rz. 68
Der Betriebsrat kann die Ausübung seines Zustimmungsrechts dem Betriebsausschuss oder einem sonstigen Ausschuss zur selbstständigen Erledigung übertragen (§§ 27 Abs. 2 Satz 2, 28 Abs. 1 Satz 3 BetrVG).[1] Jedoch genügt es nicht, dass der Betriebsrat die Wahrnehmung seiner Beteiligungsrechte bei Kündigungen dem Betriebsausschuss übertragen oder zu diesem Zweck einen Personalausschuss gebildet hat. Wegen der Bedeutung der Maßnahme für die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats ist vielmehr davon auszugehen, dass der Betriebsrat in seiner Gesamtheit zuständig ist, wenn er nicht zuvor eindeutig auch die Ausübung des Zustimmungsrechts nach § 103 BetrVG in die Delegation einbezogen hat.[2]
Rz. 69
Besteht der Betriebsrat nur aus einer Person und soll sie gekündigt werden, so ist für die Erteilung der Zustimmung das gewählte Ersatzmitglied zuständig.[3]
Rz. 70
Soll allen Betriebsratsmitgliedern außerordentlich gekündigt werden, so wird dadurch nicht die Zuständigkeit des Betriebsrats aufgehoben, auch wenn keine Ersatzmitglieder vorhanden sind.[4] Von der Abstimmung ist jeweils nur dasjenige Mitglied ausgeschlossen, das durch die ihm gegenüber beabsichtigte Kündigung unmittelbar betroffen wird (vgl. auch Rz. 70).[5]
Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen