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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 37 Ehrenamtliche Tätigkei ... / 9.2 Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und einem Betriebsratsmitglied

Dr. Yannick Peisker, Dr. Stephan Pötters
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Rz. 89

Für Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und einem Betriebsratsmitglied sind die Arbeitsgerichte im Urteilsverfahren zuständig, sofern der Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis resultiert.[1] Wenn Angelegenheiten das BetrVG betreffen, ist das Beschlussverfahren zu wählen.[2]

 
Praxis-Beispiel

Verlangt das Betriebsratsmitglied die Fortzahlung des Arbeitsentgelts für die Teilnahme an einer Schulung, so ist dieser Anspruch im Urteilsverfahren geltend zu machen, auch wenn lediglich die Notwendigkeit nach Abs. 6 streitig ist[3], der Anspruch auf Aufwendungsersatz ist hingegen im Beschlussverfahren zu erheben[4].

Zulässig ist dabei aber die Vereinbarung einer Kostentragungspflicht für diesen Bereich. Eine Benachteiligung i. S. d. § 78 Satz 2 BetrVG tritt hier gerade nicht ein, denn eine solche Vereinbarung ist auch mit allen anderen Arbeitnehmern möglich.[5]

Begehrt ein Betriebsratsmitglied gerichtlich eine Gehaltssteigerung auf Grundlage des § 37 Abs. 4 BetrVG, trifft das Mitglied die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Umstände, die eine Gehaltssteigerung begründen. Es hat unter Berücksichtigung der zugänglichen Tatsachen vorzutragen, mit welchen Arbeitnehmern es aus seiner Sicht vergleichbar ist und aus welchen Umständen auf die hinreichende Wahrscheinlichkeit zu schließen ist, dass die Mehrzahl der mit ihm vergleichbaren Arbeitnehmer die behauptete Gehaltsentwicklung genommen hat. Verfügt das Betriebsratsmitglied wegen der Größe des Betriebs und der Vielzahl vergleichbarer Arbeitnehmer nicht über ausreichend Erkenntnismöglichkeiten, kann es genügen, wenn das Betriebsratsmitglied Referenzfälle schlüssig darlegt, aus denen sich auf eine betriebsübliche Beförderungspraxis in dem Zeitraum seiner Zugehörigkeit zum Betriebsrat schließen lässt.

[6]

Entschließt sich ...

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