Art. 1 - 2 Abschnitt I. Geltungsbereich des Abkommens
Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Die zur Zeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, sind
b) |
in der Bundesrepublik Deutschland:
(im folgenden als "deutsche Steuer" bezeichnet). |
(2) 1Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. 2Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander zu Beginn eines jeden Jahres die während des vorhergegangenen Jahres in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
Art. 3 - 5 Abschnitt II. Begriffsbestimmungen
Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a) |
bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragsstaat" und "der andere Vertragsstaat" je nach dem Zusammenhang die Bundesrepublik Deutschland oder die Portugiesische Republik; |
b) |
bedeutet der Ausdruck "Portugal", im geographischen Sinne verwendet, das auf dem europäischen Festland gelegene Hoheitsgebiet der Portugiesischen Republik sowie den Azoren-Archipel und den Madeira-Archipel; der Ausdruck umfaßt ferner das Gebiet außerhalb des portugiesischen Küstenmeers, das in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht nach den portugiesischen Rechtsvorschriften über den Festlandsockel als Gebiet bezeichnet wurde oder wird, in dem die Rechte Portugals hinsichtlich des Meeresbodens und Meeresuntergrunds sowie ihrer Naturschätze ausgeübt werden dürfen; |
c) |
bedeutet der Ausdruck "Bundesrepublik Deutschland", im geographischen Sinne verwendet, den Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie das an die Hoheitsgewässer der Bundesrepublik Deutschland angrenzende und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht in bezug auf die Rechte, welche die Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds sowie ihrer Naturschätze ausüben darf, steuerrechtlich als Inland bezeichnete Gebiet; |
d) |
umfaßt der Ausdruck "Person" natürliche Personen und Gesellschaften; |
e) |
bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; |
f) |
bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragsstaats" und "Unternehmen des anderen Vertragsstaats", je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird; |
g) |
bedeutet der Ausdruck "internationaler Verkehr" jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, sei es denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben; |
h) |
bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger"
|
i) |
bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde"
|
(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für d...
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