Rz. 100
Unter dem Begriff Ausbildung ist nicht nur die Berufsausbildung i. S. d. § 10 BBiG zu verstehen.[1] Darunter fallen auch andere Bildungsmaßnahmen, die auf die systematische Vermittlung der zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erforderlichen Kenntnisse gerichtet sind und nicht nur zur Tätigkeit an einem bestimmten Arbeitsplatz befähigen sollen.[2]
Rz. 101
Betriebliche Fortbildungen und Umschulungen gehören dazu nicht[3], denn das Teilzeit- und Befristungsgesetz unterscheidet ausweislich § 10 TzBfG zwischen Ausbildung und Weiterbildung, nennt aber in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG nur die Ausbildung.[4]
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