Rz. 127
Die zeitweilige Verhinderung eines Stammarbeitnehmers muss für die Einstellung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers ursächlich sein. Die Vertretungskraft muss gerade wegen des durch die vorübergehende Arbeitsverhinderung des zu vertretenden Mitarbeiters entstandenen zeitlich begrenzten Beschäftigungsbedarfs eingestellt worden sein; der Bedarf für die Beschäftigung der Vertretungskraft muss auf die zeitweilige Abwesenheit der Stammkraft zurückzuführen sein; ob dies der Fall ist, ist aufgrund der Umstände bei Abschluss des Arbeitsvertrags mit der Vertretungskraft zu beurteilen. Steht bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrags mit dem Vertreter fest, dass dieser seinerseits während der gesamten mit ihm vereinbarten Vertragsdauer seine Arbeitsleistung wegen Arbeitsunfähigkeit nicht wird erbringen können und dies dem Arbeitgeber bekannt ist, kann das der Kausalität zwischen dem Ausfall der Stammkraft und der Einstellung der Vertretungskraft entgegenstehen und der Sachgrund der Vertretung nur vorgeschoben sein mit der Folge, dass die Befristung unwirksam ist.
Im Übrigen ist die Frage der Kausalität der zeitweiligen Verhinderung der Stammkraft und der befristeten Einstellung der Vertretungskraft in Fällen der unmittelbaren Vertretung, in denen die Vertretungskraft die Tätigkeit der zeitweilig verhinderten Stammkraft verrichten soll, in der Regel unproblematisch.
Mittelbare Vertretung
Rz. 128
Der Sachgrund der Vertretung setzt allerdings nicht voraus, dass der befristet eingestellte Arbeitnehmer die zeitweilig ausfallende Stammkraft unmittelbar vertritt, er also deren Arbeitsaufgaben übernimmt. Der Vertreter kann auch mit anderen Tätigkeiten beschäftigt werden. Denn die befristete Beschäftigung zur Vertretung lässt die Versetzungs- und Umsetzungsbefugnisse des Arbeitgebers unberührt. Bei einem vorübergehenden Ausfall eines Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber entscheiden, ob er den Arbeitsausfall überhaupt überbrückt, ob er die an sich dem zeitweilig ausfallenden Mitarbeiter obliegenden Aufgaben durch Umverteilung anderen Mitarbeitern zuweist oder ob er zu deren Erledigung eine Vertretungskraft einstellt.
Rz. 129
Der Arbeitgeber kann anlässlich der Einstellung einer Ersatzkraft auch eine Umorganisation dahingehend vornehmen, dass er die Aufgaben des zeitweilig ausfallenden Mitarbeiters einem anderen Arbeitnehmer überträgt, dieser für die ihm obliegenden Tätigkeiten nicht mehr zur Verfügung steht und für diese Tätigkeiten eine Ersatzkraft eingestellt wird. Die Umorganisation kann sogar dazu führen, dass ein seinen Inhalten nach neuer Arbeitsplatz entsteht. In diesen Fällen rechtfertigt der Sachgrund der Vertretung die Befristung aber nur, wenn der befristet beschäftigte Arbeitnehmer gerade wegen des Arbeitskräftebedarfs eingestellt wird, der durch den zeitweiligen Ausfall des Stammarbeitnehmers entsteht.
Rz. 130
Der Arbeitgeber muss den Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall des Stammarbeitnehmers und der Einstellung der Ersatzkraft anhand der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Vertretungskraft bestehenden Planungen und Umsetzungsmöglichkeiten darlegen.
Rz. 131
Die an die Darlegung des Kausalzusammenhangs zu stellenden Anforderungen richten sich nach der Form der Vertretung.
Wird die Tätigkeit der zeitweilig ausfallenden Stammkraft nicht von dem befristet eingestellten Arbeitnehmer, sondern von einem oder mehreren anderen Arbeitnehmern ausgeübt, deren Tätigkeiten wiederum anderen Arbeitnehmern zugewiesen werden (mittelbare Vertretung), hat der Arbeitgeber grundsätzlich die Vertretungskette zwischen dem Vertretenen und der befristet eingestellten Ersatzkraft darzulegen. Dies setzt eine geschlossene Kette bei der Aufgabenverteilung voraus. Die Beschäftigten, die die Vertretungskette bilden, müssen die Tätigkeiten der jeweils in der Kette vorgelagerten Beschäftigten übernommen haben. Hieraus muss sich die Verbindung zwischen dem vorübergehend abwesenden Mitarbeiter und dem zur Vertretung eingestellten Mitarbeiter ergeben. Es ist nicht erforderlich, dass bei der Vereinbarung der Befristung die Vertretungskette vom Arbeitgeber schriftlich dokumentiert wird.
Ohne Vertretungskette kann die Kausalität zwischen der vorübergehenden Arbeitsverhinderung der Stammkraft und der Einstellung der Vertretungskraft im Falle der mittelbaren Vertretung auch dann gegeben sein, wenn der Arbeitgeber eine Neuverteilung der in seinem Betrieb anfallenden Aufgaben vornimmt. In diesem Fall hat der Arbeitgeber zunächst die dem ausgefallenen Arbeitnehmer bisher obliegenden Aufgaben darzustellen. Anschließend hat er vorzutragen, wie diese Aufgaben auf einen oder mehrere andere Arbeitnehmer verteilt wurden. Schließlich ist darzulegen, dass sich die dem befristet eingestellten Arbeitnehmer zugewiesenen Tätigkeiten aus der geänderten Aufgabenzuweisung ergeben.
"Gedankliche Zuordnung"
Rz. 132
Werden dem befristet eingestellten Arbeitnehmer Tätigkeiten übertragen, die die ausfallende Stammkraft nie e...