Rz. 13
Der Teilzeitanspruch kann von jedem Arbeitnehmer, also auch von leitenden Angestellten nach § 6 TzBfG[1] – d. h. von sog. Führungspersonal –, von befristet Beschäftigten[2] sowie von Teilzeitbeschäftigten, die ihre Arbeitszeit weiter verringern wollen[3], begehrt werden. Eine Berufsausbildung in Teilzeit ist seit dem 1.1.2020 nach § 7a BBiG n. F. und § 27b HwO n. F. möglich.[4]
Rz. 14
Der Teilzeitanspruch nach § 8 TzBfG kann auch während der Elternzeit geltend gemacht werden.[5] Entsprechendes gilt während der Inanspruchnahme von Pflegezeit (§ 3 Abs. 1 PflegeZG) bzw. Familienpflegezeit (§ 2 Abs. 1 FPfZG).[6]
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